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Unternehmen und Konzerne 17. Juni 2024 ca. 8 Min. Lesezeit

Verschmelzung durch Übernahme – wie verläuft das Verfahren?

Zuzanna Bokina-Kielbasa Autor Zuzanna Bokina-Kielbasa Radca prawny, Managing Associate
Verschmelzung durch Übernahme – wie verläuft das Verfahren?

Die Verschmelzung von Gesellschaften durch Übernahme ist eine der Formen der Umwandlung und des Zusammenschlusses von Gesellschaften, die im polnischen Gesetzbuch über Handelsgesellschaften (Kodeks spółek handlowych, KSH) geregelt ist. Sie besteht, der gesetzlichen Definition folgend, in der Übertragung des gesamten Vermögens einer Gesellschaft (der sogenannten übertragenden Gesellschaft) auf eine andere Gesellschaft (die übernehmende Gesellschaft) gegen Geschäftsanteile oder Aktien, die die übernehmende Gesellschaft den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft zuteilt. Die zweite Form des Zusammenschlusses von Gesellschaften neben der Verschmelzung durch Übernahme ist der Zusammenschluss von Gesellschaften durch Gründung einer neuen Gesellschaft.

Welche Gesellschaften können an einer Verschmelzung durch Übernahme teilnehmen?

Nach dem Grundsatz, der beim Zusammenschluss gilt, können sich Kapitalgesellschaften untereinander sowie mit Personengesellschaften zusammenschließen. Eine Personengesellschaft kann jedoch, mit Ausnahme der Kommanditgesellschaft auf Aktien (spółka komandytowo-akcyjna, S.K.A.), also die offene Handelsgesellschaft (spółka jawna), die Partnerschaftsgesellschaft (spółka partnerska) und die Kommanditgesellschaft (spółka komandytowa), nicht die übernehmende oder die neu gegründete Gesellschaft sein. Ein häufig auftretendes Beispiel ist die Übernahme einer Kommanditgesellschaft, die Gesellschafterin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (spółka z ograniczoną odpowiedzialnością, sp. z o.o.) ist, durch diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Personengesellschaften können sich untereinander nur durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft (spółka akcyjna, S.A.), einfache Aktiengesellschaft (prosta spółka akcyjna, P.S.A.)) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder durch Übernahme durch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien zusammenschließen. Darüber hinaus können an einer Verschmelzung mehr als zwei Gesellschaften teilnehmen, was bedeutet, dass die übernehmende Gesellschaft mehr als eine Gesellschaft übernehmen kann.

Zu beachten ist zudem, dass sich eine Gesellschaft in Liquidation, die mit der Vermögensverteilung begonnen hat, nicht zusammenschließen darf, ebenso wenig eine Gesellschaft im Insolvenzverfahren, unabhängig von ihrer Rechtsform.

Zweck und Wirkung der Verschmelzung von Gesellschaften durch Übernahme

Die erfolgreiche Durchführung des Verfahrens der Verschmelzung von Gesellschaften durch Übernahme führt zu einer Situation, in der das Vermögen der übertragenden Gesellschaft im Wege der Universalsukzession auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. Die übernehmende Gesellschaft tritt grundsätzlich in alle Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft ein, während deren Gesellschafter Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft werden und deren Aktien oder Geschäftsanteile erhalten. Die Verschmelzung durch Übernahme entfaltet ihre Wirkung mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters (Krajowy Rejestr Sądowy, KRS). Infolge der Übernahme verliert die übertragende Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit und wird am Tag ihrer Löschung aus dem KRS ohne die Notwendigkeit eines Liquidationsverfahrens aufgelöst.

Verschmelzung durch Übernahme

Der Zusammenschluss von Gesellschaften durch Übernahme ist ein komplexes und zeitaufwendiges Verfahren, das die Vorbereitung einer Reihe von gesellschaftsrechtlichen und finanziellen Dokumenten nach einem Zeitplan und in der richtigen Reihenfolge erfordert. Dieses Verfahren gliedert sich grundsätzlich in 3 Phasen:

  1. die Managementphase, also die Phase der vorbereitenden Handlungen
  2. die Phase der Handlungen der Eigentümerorgane
  3. die Registrierungsphase, die Eintragung der Verschmelzung und die Bekanntmachung der Verschmelzung

Zunächst jedoch, bevor die Geschäftsführungsorgane mit der Vorbereitung der gesamten Transaktionsdokumentation beginnen, ist es empfehlenswert, dass sie eine rechtliche Prüfung der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften vornehmen, also die sogenannte Due-Diligence-Prüfung.

Was ist eine Due-Diligence-Prüfung?

Die Due Diligence ist eine rechtliche Prüfung der Gesellschaft durch die Analyse der Unterlagen, die Gegenstand dieser Prüfung sind, also der gesellschaftsrechtlichen, finanziellen, steuerlichen und sonstigen Unterlagen, abhängig von der Art der ausgeübten Geschäftstätigkeit. Überprüft werden die von der Gesellschaft geschlossenen Verträge, Vertragsmuster, Geschäftsbedingungen, die in der Gesellschaft bestehenden Verfahren, beispielsweise das Verfahren zum Schutz personenbezogener Daten, die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie die Frage, ob die Gesellschaft Gerichtsverfahren führt oder an solchen beteiligt ist. Gegenstand der Prüfung kann die gesamte Dokumentation oder ein bestimmter, für den Prüfer interessanter Tätigkeitsbereich sein. Eine detaillierte, gesonderte Prüfung betrifft häufig den steuerlichen Bereich des Unternehmens.

Die Due-Diligence-Prüfung hat zum Ziel, die mit der Investition verbundenen Risiken zu identifizieren und einzuschätzen sowie die Eigentümerstruktur, die Kosten, den Markt und die Erlöse zu bestimmen, wodurch eine verlässliche Bewertung des Unternehmens für einen potenziellen Investor möglich wird. Eine Due-Diligence-Prüfung wird nicht nur beim Zusammenschluss von Gesellschaften durchgeführt, sondern auch in allen anderen Fällen, in denen eine Transaktion über das Vermögen des Unternehmens geplant ist, zum Beispiel im Rahmen des Verkaufs seiner Geschäftsanteile, Aktien, Rechte oder eines organisierten Unternehmensteils.

Verfahren der Verschmelzung von Gesellschaften durch Übernahme

Nach der Analyse der Rechtslage der Gesellschaft werden in der Managementphase die wichtigsten Entscheidungen zur Verschmelzung getroffen, insbesondere die Abstimmung des Verschmelzungsplans durch die Eigentümerorgane (den Vorstand, die Komplementäre oder die Gesellschafter), also des wichtigsten Dokuments, das die wesentlichen Grundsätze der durchgeführten Verschmelzung festlegt. Wesentlich ist, dass je nach Rechtsform der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften unterschiedliche Vorschriften des KSH Anwendung finden, die wesentlichen Grundzüge der Verschmelzung jedoch dieselben bleiben.

Der Verschmelzungsplan sollte mindestens enthalten:

  • die Rechtsform, die Firma und den Sitz jeder der sich zusammenschließenden Gesellschaften sowie die Art des Zusammenschlusses;
  • das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile oder Aktien der übertragenden Gesellschaft in Geschäftsanteile oder Aktien der übernehmenden Gesellschaft und die Höhe etwaiger barer Zuzahlungen, es sei denn, ein solcher Umtausch findet nicht statt;
  • die Grundsätze für die Zuteilung von Geschäftsanteilen oder Aktien in der übernehmenden Gesellschaft;
  • den Tag, von dem an die vorgenannten Geschäftsanteile oder Aktien zur Teilhabe am Gewinn der übernehmenden Gesellschaft berechtigen;
  • die von der übernehmenden Gesellschaft den Gesellschaftern und den mit besonderen Rechten ausgestatteten Personen in der übertragenden Gesellschaft gewährten Rechte;
  • besondere Vorteile für Mitglieder der Organe der sich zusammenschließenden Gesellschaften sowie für andere an der Verschmelzung beteiligte Personen, sofern solche gewährt wurden.

Dem Verschmelzungsplan sind darüber hinaus beizufügen:

  • der Entwurf der Beschlüsse aller sich zusammenschließenden Gesellschaften über ihre Verschmelzung;
  • der Entwurf der Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung der übernehmenden Gesellschaft;
  • die Feststellung des Wertes des Vermögens der übertragenden Gesellschaft zu einem bestimmten Tag in dem Monat, der der Einreichung des Antrags auf Offenlegung des Verschmelzungsplans vorausgeht (in der Praxis bedeutet dies, dass, wenn beispielsweise geplant ist, den Verschmelzungsplan im Juli offenzulegen, für die übertragende Gesellschaft ein Finanzabschluss zu einem bestimmten Tag im Juni erstellt werden muss);
  • eine Erklärung mit der Information über den buchhalterischen Stand der Gesellschaft, die für Zwecke der Verschmelzung zu dem vorgenannten Tag unter Verwendung derselben Methoden und in derselben Gliederung wie die letzte Jahresbilanz erstellt wurde.

Der abgestimmte Verschmelzungsplan sollte spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung, auf der der Beschluss über die Verschmelzung gefasst werden soll, offengelegt werden. Der Verschmelzungsplan ist zudem beim für die sich zusammenschließenden Gesellschaften zuständigen Registergericht (sąd rejestrowy) anzumelden. Grundsätzlich sollte der Verschmelzungsplan durch einen Sachverständigen auf Richtigkeit und Sorgfalt geprüft werden, es sei denn, alle Gesellschafter jeder der sich zusammenschließenden Gesellschaften haben dem Verzicht auf die Prüfung des Verschmelzungsplans durch einen Sachverständigen zugestimmt (mit bestimmten Ausnahmen, die sich aus dem Gesetzbuch über Handelsgesellschaften ergeben). Das Unterbleiben der Prüfung durch einen Sachverständigen beschleunigt das gesamte Verfahren des Zusammenschlusses der Gesellschaften erheblich.

Die Vorstände der Gesellschaften oder die geschäftsführenden Gesellschafter (abhängig von der Rechtsform der Gesellschaft) sind verpflichtet, die Gesellschafter der jeweiligen Gesellschaft zweimal über die geplante Verschmelzung zu benachrichtigen. Die erste Benachrichtigung erfolgt beim Zusammenschluss von Personengesellschaften spätestens sechs Wochen und bei Kapitalgesellschaften spätestens einen Monat vor dem geplanten Tag der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die zweite in einem Abstand von nicht weniger als zwei Wochen ab dem Tag der ersten Benachrichtigung.

Weitere Phasen des Zusammenschlusses von Gesellschaften durch Übernahme

Die Eigentümerphase der Verschmelzung setzt voraus, dass die Eigentümerorgane (je nach Rechtsform der Gesellschaften sind dies die Gesellschafterversammlung (zgromadzenie wspólników), die Hauptversammlung (walne zgromadzenie) oder die Gesellschafterzusammenkunft (zebranie wspólników)) aller sich zusammenschließenden Gesellschaften Beschlüsse über die Zustimmung zur Verschmelzung fassen. Ein solcher Beschluss muss für seine Wirksamkeit von einem Notar protokolliert werden.

Nach der Vornahme aller vorgenannten Handlungen müssen die Geschäftsführungsorgane der Gesellschaften die erfolgte Verschmelzung bei dem zuständigen Registergericht anmelden und dazu einen entsprechenden Antrag stellen, dem alle erforderlichen Anlagen beizufügen sind.

Wie eingangs dargestellt, ist der Tag der wirksamen Verschmelzung erst der Tag der Eintragung der Verschmelzung im KRS. In diesem Zeitpunkt wird die übernehmende Gesellschaft nämlich Rechtsnachfolgerin der übertragenden Gesellschaft oder Gesellschaften nach den Grundsätzen der Gesamtrechtsnachfolge, die übertragenden Gesellschaften verlieren hingegen ihre Rechtspersönlichkeit und sind aus dem KRS zu löschen. Das Registergericht sollte die Löschung von Amts wegen vornehmen, häufig jedoch ist die übertragende Gesellschaft, obwohl sie im Rechtsverkehr nicht mehr auftritt, weiterhin im KRS eingetragen. Dann ist es empfehlenswert, ein Schreiben an das Registergericht zu richten, das an die erfolgte Verschmelzung ergo an die Notwendigkeit der Löschung der übernommenen Gesellschaft aus dem KRS erinnert.

Häufig gestellte Fragen

Welche Gesellschaften können an einer Verschmelzung durch Übernahme teilnehmen?

Kapitalgesellschaften können sich untereinander und mit Personengesellschaften zusammenschließen. Personengesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) können nicht übernehmende Gesellschaften sein, die Kommanditgesellschaft auf Aktien hingegen schon.

Kann eine Gesellschaft in Liquidation oder im Insolvenzverfahren an einer Verschmelzung teilnehmen?

Nein, an einer Verschmelzung darf sich weder eine Gesellschaft in Liquidation, die mit der Vermögensverteilung begonnen hat, noch eine Gesellschaft im Insolvenzverfahren beteiligen.

Welche sind die wesentlichen Phasen des Verschmelzungsverfahrens?

Das Verfahren gliedert sich in die Managementphase (Vorbereitung der Dokumentation), die Eigentümerphase (Beschlussfassung durch die Eigentümerorgane) sowie die Registrierungsphase (Anmeldung der Verschmelzung beim Registergericht und Löschung der übernommenen Gesellschaft aus dem KRS).

Wann geht das Vermögen der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über?

Die Übernahme wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Landesgerichtsregister wirksam, in dem die übernehmende Gesellschaft Rechtsnachfolgerin wird und alle Rechte und Pflichten der übertragenden Gesellschaft übernimmt.

Was sollte der Verschmelzungsplan enthalten?

Der Verschmelzungsplan sollte die Rechtsform und den Sitz der Gesellschaften, das Umtauschverhältnis der Geschäftsanteile oder Aktien, die Grundsätze ihrer Zuteilung, den zur Teilhabe am Gewinn berechtigenden Tag, die den Gesellschaftern gewährten Rechte sowie Informationen über den buchhalterischen Stand der Gesellschaft angeben.

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Zuzanna Bokina-Kielbasa
Autor
Zuzanna Bokina-Kielbasa
Radca prawny, Managing Associate

Spezialisiert auf die korporative Betreuung von Wirtschaftssubjekten und den Schutz personenbezogener Daten. Unterstützt die Mandanten der Kanzlei bei der Erstellung sämtlicher Unternehmensdokumentation, einschließlich der Registrierung von Handelsgesellschaften und der weiteren Registrierung von Änderungen, sowie bei laufender und umfassender Beratung in geschäftlichen Angelegenheiten. Berät bei der Durchführung von Transformationsprozessen von Handelsgesellschaften, einschließlich Umwandlungen und…

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