Die Teilnahme an einer Kapazitätsmarktauktion beginnt lange vor der Auktion selbst. Zunächst ist die Zertifizierung zu durchlaufen, und diese hat zwei gesonderte Stufen mit eigenen Fristen, die sich nachträglich nicht nachholen lassen. Im Folgenden beschreiben wir den Ablauf beider Stufen, die Leistungsschwellen, den Inhalt des Zertifikats sowie den Verfahrensweg, wenn der Netzbetreiber die Eintragung verweigert oder ein Zertifikat mit anderen Parametern ausstellt als beantragt.
Grundlage ist das polnische Gesetz vom 8. Dezember 2017 über den Kapazitätsmarkt (ustawa o rynku mocy). Die Vorschriften führen wir in der Fassung der Neubekanntmachung an (Dz.U. 2025 Pos. 610), deren Rechtsstand auf den 17. April 2025 datiert ist. Nach diesem Zeitpunkt wurde das Gesetz durch das polnische Gesetz vom 12. September 2025 über den Wärmegutschein (Dz.U. 2025 Pos. 1302, in Kraft seit dem 30. September 2025) geändert, das ausschließlich Art. 39 und Art. 74 betraf und die in diesem Text erörterten Vorschriften nicht berührt hat.
Zwei Stufen, nicht eine
Der Übertragungsnetzbetreiber führt die allgemeine Zertifizierung sowie die Zertifizierung für eine konkrete Auktion durch. Nach Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes dient die allgemeine Zertifizierung der Erhebung von Informationen über physikalische Einheiten und deren Eintragung in das Kapazitätsmarktregister, während die Zertifizierung für die Hauptauktion (aukcja główna), für die Zusatzauktionen (aukcje dodatkowe), für die Ergänzungsauktion (aukcja uzupełniająca) oder für die Stechauktion (aukcja dogrywkowa) der Bildung von Kapazitätsmarkteinheiten und ihrer Zulassung zu der jeweiligen Auktion dient.
Die Trennung dieser Stufen hat eine praktische Folge. Die Eintragung in das Register betrifft die physikalische Einheit, also ein konkretes Gerät oder Objekt, während die Kapazitätsmarkteinheit, also der Träger des Auktionsangebots, erst in der zweiten Stufe entsteht und aus mehreren physikalischen Einheiten bestehen kann. Wer die allgemeine Zertifizierung auslässt, hat für die Auktion nichts anzumelden, denn der Zertifizierungsantrag kann sich ausschließlich auf Einheiten beziehen, die in das Register eingetragen sind und deren Eintragung im Zeitpunkt des Beginns der Zertifizierung für die Auktion gültig ist (Art. 15 Abs. 2).
Fristen, die unabhängig von der Bereitschaft des Investors laufen
Das Gesetz bindet die Zertifizierung an einen starren Kalender. Die allgemeine Zertifizierung wird nicht später als in der 2. Kalenderwoche jedes Jahres begonnen und nicht später als in der 11. Kalenderwoche dieses Jahres beendet. Die Zertifizierung für die Hauptauktion wird 14 Wochen vor der Hauptauktion begonnen und nicht später als in der 4. Woche vor ihr beendet. Die Zertifizierung für die Zusatzauktionen wird nicht später als 16 Wochen vor diesen Auktionen begonnen und nicht später als in der 4. Woche vor ihnen beendet. Die Zertifizierung für die Ergänzungsauktion dauert nicht kürzer als 4 Wochen, und die Zertifizierung für die Stechauktion dauert 5 Wochen und endet nicht später als 14 Tage vor dem Beginn dieser Auktion (Art. 3 Abs. 2, 3, 3a, 4 und 4a).
Die Anfangs- und Endtermine der Zertifizierung gibt der Netzbetreiber auf seiner Internetseite bekannt (Art. 3 Abs. 6). Der Zeitplan sollte als erstes Element der Arbeitsplanung behandelt werden und nicht als eine Information, die man zuletzt prüft, denn von ihm hängt ab, ob Sie die technischen Daten rechtzeitig zusammentragen und die internen Unterlagen abstimmen können.
Erste Stufe: Antrag auf Registrierung
In der allgemeinen Zertifizierung stellt der Eigentümer der physikalischen Einheit oder der geplanten Nachfragereduktionseinheit, oder ein von ihm bevollmächtigter Rechtsträger, beim Netzbetreiber den Antrag auf Eintragung dieser Einheit in das Register (Art. 12 Abs. 1). Der Antrag enthält die Identifikationsdaten der Einheit und ihres Eigentümers, die Daten des Bevollmächtigten samt den Vollmachtsunterlagen, Informationen zum Standort, die technischen Parameter einschließlich des Verzeichnisses der Messpunkte sowie weitere in der Kapazitätsmarktordnung bestimmte Informationen (Art. 12 Abs. 2).
Für eine geplante Nachfragereduktionseinheit hat der Registrierungsantrag einen engeren Umfang: Er enthält die in der Kapazitätsmarktordnung bestimmten Informationen, die Daten des Rechtsträgers, der die Funktion des Kapazitätsanbieters ausüben wird, sowie die geplante erreichbare Gesamtleistung aller physikalischen Nachfragereduktionseinheiten, die in sie eingehen werden (Art. 12 Abs. 5). Wesentlich für die Planung der folgenden Jahre ist, dass die Eintragung in das Register die Einheit zur Teilnahme an der nächsten Zertifizierung für die Hauptauktion, an der nächsten Zertifizierung für die Zusatzauktionen sowie an der nächsten Zertifizierung für die Ergänzungsauktion berechtigt (Art. 12 Abs. 6), und dass der Antragsteller im Jahr nach der Eintragung einen Antrag vorlegen kann, der nur die Ergänzung oder Änderung der Informationen aus dem Register enthält (Art. 12 Abs. 3).
Formale Mängel beenden die Sache nicht sofort. Der Netzbetreiber fordert zu ihrer Behebung innerhalb der Frist aus der Kapazitätsmarktordnung auf, und erst das Ausbleiben der Behebung innerhalb dieser Frist führt zur Verweigerung der Eintragung (Art. 13). Das ist einer jener Momente, in denen es auf die Fähigkeit zur schnellen Reaktion ankommt, denn die Fristen der Kapazitätsmarktordnung sind kurz.
Zweite Stufe: Zertifizierungsantrag und Leistungsschwellen
In der Zertifizierung für die Auktion wird der Antrag auf Bildung einer Kapazitätsmarkteinheit und ihre Zulassung zur Auktion, auf Zulassung zur Teilnahme am Sekundärmarkt oder auf Zulassung einer früher für dasselbe Lieferjahr gebildeten Einheit zu einer weiteren Auktion gestellt (Art. 15 Abs. 1).
Die Zusammensetzung der Kapazitätsmarkteinheit bestimmt Art. 16 Abs. 1. Sie kann aus einer physikalischen Erzeugungseinheit mit einer erreichbaren Nettoleistung von nicht weniger als 2 MW, aus einer physikalischen Nachfragereduktionseinheit mit einer erreichbaren Reduktionsleistung von nicht weniger als 2 MW sowie aus einer Gruppe von Einheiten gebildet werden, deren Gesamtleistung nicht weniger als 2 MW und nicht mehr als 50 MW beträgt. In einer Gruppe von Erzeugungseinheiten darf eine einzelne physikalische Einheit keine erreichbare Nettoleistung von mehr als 10 MW haben. Dieselben Schwellen gelten für ausländische Einheiten und für geplante Nachfragereduktionseinheiten, und das Gesetz lässt auch eine gemischte Gruppe zu, die aus physikalischen Nachfragereduktionseinheiten und geplanten Nachfragereduktionseinheiten besteht.
Gesondert zu prüfen sind die Ausschlüsse nach Art. 16 Abs. 2. Zu einer Kapazitätsmarkteinheit für ein bestimmtes Lieferjahr darf keine physikalische Einheit gehören, der in diesem Jahr ein Anspruch auf Deckung des negativen Saldos auf der Grundlage des polnischen Gesetzes über erneuerbare Energiequellen oder des polnischen Gesetzes über die Förderung der Stromerzeugung in Offshore-Windparks zustehen wird, ferner keine Einheit, für die der Erzeuger einen Antrag auf Ursprungszertifikate (świadectwa pochodzenia) stellen wird (in beiden Fällen erfasst der Ausschluss nach dem polnischen Gesetz über erneuerbare Energiequellen weder Mehrbrennstoff-Verbrennungsanlagen noch Hybridsysteme), und auch keine Einheit, die für den Netzbetreiber eine Dienstleistung erbringen wird, deren Leistung und Vergütung der Kapazitätsverpflichtung ähnlich sind. Das Verzeichnis solcher Dienstleistungen gibt der Präsident der Energieregulierungsbehörde (Prezes URE) bekannt (Art. 16 Abs. 3). Für Investoren, die eine Förderung erneuerbarer Energien mit dem Kapazitätsmarkt verbinden, ist dies die häufigste Kollisionsstelle.
Die maximale Höhe der Kapazitätsverpflichtung, die eine Einheit anbieten kann, wird unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors der Verfügbarkeit bestimmt, der jährlich für Technologiegruppen in einer Spanne von 0 bis 1 festgelegt wird (Art. 18). Besteht die Kapazitätsmarkteinheit aus physikalischen Einheiten verschiedener Technologiegruppen, so wird der niedrigste unter ihnen zugrunde gelegt (Art. 18 Abs. 4). Diese Regel kann das Angebot einer Gruppe, die aus Technologien mit unterschiedlicher Verfügbarkeit aufgebaut ist, erheblich senken.
Den Antrag kann ein Kapazitätsanbieter nicht stellen, bei dem am Tag des Beginns der Zertifizierung die in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a, b, c oder e der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission genannten Umstände vorliegen, also die Voraussetzungen eines Unternehmens in Schwierigkeiten (Art. 15 Abs. 8). Beschränkungen betreffen auch die Emissionsgrenze: Wird sie im Lieferjahr nicht erfüllt, so kann der Kapazitätsanbieter keinen Zertifizierungsantrag stellen, und für Einheiten, die die kommerzielle Produktion vor dem 4. Juli 2019 aufgenommen haben, bleibt in der Zertifizierung für die Hauptauktion und für die Zusatzauktionen der Weg ausschließlich im Umfang der Zulassung zum Sekundärmarkt offen, während sie sich zur Ergänzungsauktion ohne diese Beschränkung anmelden können (Art. 15 Abs. 6, 7 und 7a).
Zertifikat, Qualifizierung und Vertragsdauer
Der Netzbetreiber stellt ein Zertifikat aus, das die Bildung der Kapazitätsmarkteinheit bestätigt und sie zur Auktion sowie zum Sekundärmarkt in Bezug auf den Lieferzeitraum zulässt, auf den sich die Zertifizierung bezog (Art. 23). Das Zertifikat enthält mindestens die Daten des Kapazitätsanbieters und der Einheit, die Qualifizierung der Einheit, den Lieferzeitraum, die Angabe der Auktion, die Höhe der Kapazitätsverpflichtung, das Produkt aus der erreichbaren Nettoleistung und dem Korrekturfaktor der Verfügbarkeit, den Status als Preissetzer oder Preisnehmer sowie, im Fall einer neuen oder modernisierten Erzeugungseinheit oder einer Nachfragereduktionseinheit nach Art. 20 Abs. 4, die Zahl der Lieferzeiträume, für die der Anbieter im Ergebnis der Hauptauktion einen Kapazitätsvertrag zu schließen beabsichtigt (Art. 24 Abs. 1).
Die Qualifizierung nach Art. 25 entscheidet darüber, für wie viele Jahre ein Kapazitätsvertrag geschlossen werden kann. Eine neue erzeugende Kapazitätsmarkteinheit, die die höhere Investitionsschwelle erfüllt, kann die Kapazitätsverpflichtung für nicht mehr als fünfzehn aufeinanderfolgende Lieferzeiträume anbieten, eine neue oder modernisierte Einheit, die die niedrigere Schwelle erfüllt, für nicht mehr als fünf Lieferzeiträume, und eine bestehende Einheit für einen Lieferzeitraum (Art. 25 Abs. 4). Der Vertrag kann für einen um zwei Jahre längeren Zeitraum geschlossen werden, wenn die Erzeugungseinheit einen spezifischen Emissionswert für Kohlendioxid von nicht mehr als 450 kg je 1 MWh erfüllt und im Fall der Kraft-Wärme-Kopplung mindestens die Hälfte der erzeugten Wärme in ein Wärmeversorgungssystem liefert, in dem Heißwasser der Wärmeträger ist (Art. 25 Abs. 5).
Eine neue erzeugende Kapazitätsmarkteinheit sowie eine nicht bestätigte Nachfragereduktionseinheit erhalten ein bedingtes Zertifikat. Es berechtigt zur Teilnahme an der Auktion nach Stellung einer finanziellen Sicherheit zugunsten des Netzbetreibers, und das Fehlen der Sicherheit innerhalb der Frist bedeutet den Verlust der Berechtigung zur Teilnahme an der Auktion mit dieser Einheit (Art. 26 Abs. 1 und 2). Diesen Schritt sollte man gesondert in den Zeitplan aufnehmen, denn es handelt sich um eine eigenständige Handlung nach der Ausstellung des Zertifikats und nicht um einen Bestandteil des Zertifikats.
Wenn der Netzbetreiber verweigert
Auch in der zweiten Stufe führen formale Mängel des Antrags zunächst zu einer Aufforderung, und zur Verweigerung der Ausstellung des Zertifikats erst nach deren Nichtbehebung innerhalb der gesetzten Frist (Art. 22).
Die Verweigerung schließt die Sache nicht ab. Nach Art. 79 Nr. 1 des Gesetzes entscheidet in Streitsachen betreffend die Zertifizierungsverfahren, die die Verweigerung der Eintragung einer physikalischen Einheit in das Register, die Verweigerung der Ausstellung des Zertifikats, die Ausstellung eines Zertifikats mit von den beantragten abweichenden Parametern, die ungleiche Behandlung sowie die Durchführung der Zertifizierung entgegen den Vorschriften oder der Kapazitätsmarktordnung umfassen, auf Antrag der Partei der Präsident der Energieregulierungsbehörde (Prezes URE) im Wege einer Entscheidung. Derselbe Weg erfasst Streitigkeiten über die in das Register eingetragenen Daten sowie über den Handel mit der Kapazitätsverpflichtung auf dem Sekundärmarkt (Art. 79 Nr. 3 und 4).
Gesondert ist im Gedächtnis zu behalten, dass die Übermittlung unwahrer oder unvollständiger Daten in der Zertifizierung einer Geldbuße unterliegt, die der Präsident der Energieregulierungsbehörde (Prezes URE) verhängt, und dass deren Höhe 5 Prozent der Einnahmen des mit der Geldbuße belegten Unternehmers aus dem vorangegangenen Steuerjahr nicht überschreiten darf, bei konzessionierter Tätigkeit 5 Prozent der Einnahmen aus dieser Tätigkeit (Art. 85 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 4 und 5). Sorgfalt bei der Beschreibung der technischen Parameter ist somit nicht nur eine Frage der Erfolgsaussichten des Antrags.
Was daraus für die Vorbereitung der Auktionsteilnahme folgt
Die Arbeit an der Auktionsteilnahme beginnt mit dem Zertifizierungskalender und mit der Prüfung, ob die physikalischen Einheiten eine gültige Eintragung im Register haben. Sodann wird über die Zusammensetzung der Kapazitätsmarkteinheit entschieden, denn von ihr hängen die Leistungsschwelle, der Korrekturfaktor der Verfügbarkeit und die möglliche Dauer des Kapazitätsvertrags ab. Am Ende bleibt das, was am leichtesten übersehen wird: die finanzielle Sicherheit beim bedingten Zertifikat sowie die Vereinbarkeit der geplanten Teilnahme mit den Ausschlüssen nach Art. 16 Abs. 2 und mit der Emissionsgrenze.
HWW hat die Energa S.A. aus der Orlen-Gruppe bei der Teilnahme an der Stechauktion des Kapazitätsmarktes für das Lieferjahr 2029 beraten und die Beratung auch auf die Beurteilung der Vereinbarkeit des Mechanismus mit dem unionsrechtlichen Beihilferegime erstreckt. Den Verlauf dieser Sache beschreiben wir im Bericht über die Beratung bei der Kapazitätsmarktauktion, den Umfang der Rechtsberatung auf der Seite zur Dienstleistung. Jede Sache hat ihren eigenen Sachverhalt, weshalb dieses Ergebnis für eine weitere Sache nicht vorentscheidend ist.
Dieser Text stellt allgemeine Grundsätze dar und ist keine Rechtsauskunft in einer Einzelsache.
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