Vorteile einer Kommanditgesellschaft
- Beschränkte Haftung des Kommanditisten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Eine Kommanditgesellschaft muss aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen, von denen einer der Komplementär und der andere der Kommanditist ist. Ein Kommanditist haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber ihren Gläubigern nur bis zur Höhe der Kommanditsumme (Haftsumme), d. h. des im Gesellschaftsvertrag festgelegten Geldbetrags.
- Geringe Kosten für die Gründung der Gesellschaft
Die Bestimmungen des polnischen Gesetzbuchs über die Handelsgesellschaften (KSH) sehen keinen Mindestbetrag für die Kapitaleinlagen vor, die Gesellschafter in eine Kommanditgesellschaft einzubringen müssen. Folglich können die Einlagen in die Gesellschaft bereits ab 1 PLN betragen. Eine Kommanditgesellschaft kann online gegründet werden. Auf dieselbe Weise können Änderungen am Gesellschaftsvertrag vorgenommen und bestimmte Beschlüsse der Gesellschafter gefasst werden.
- Die Möglichkeit von Vorauszahlungen auf künftige Gewinne
Zwar gibt es keine gesetzliche Regelung über die Möglichkeit, an die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft Vorauszahlungen auf ihren künftigen Gewinnanteil auszuzahlen, doch stehen solchen Zahlungen keine Hindernisse entgegen. In dieser Hinsicht müssen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden (wie dies bei polnischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.) und Aktiengesellschaften der Fall ist). Die Gesellschafter können daher einen Beschluss fassen, der ihnen das Recht einräumt, im Laufe des Geschäftsjahres Vorschüsse auf künftige Gewinne zu erhalten.
Nachteile einer Kommanditgesellschaft
- Führung der Geschäfte der Gesellschaft ohne Beteiligung der Kommanditisten
Grundsätzlich hat ein Kommanditist kein Recht, die Geschäfte der Kommanditgesellschaft zu führen, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Ein Kommanditist darf die Gesellschaft auch nicht nach außen vertreten, es sei denn, er verfügt über eine entsprechende Vollmacht. Wenn ein solcher Gesellschafter sich also an den Aktivitäten der Gesellschaft beteiligen und einen tatsächlichen Einfluss auf deren Geschäftsführung ausüben möchte, kann dies aus der Position eines Kommanditisten heraus schwierig oder sogar unmöglich sein.
- Uneingeschränkte Haftung des Komplementärs für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft
Der Komplementär haftet unbeschränkt mit seinem gesamten persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Darüber hinaus sollte der Name des Komplementärs in der Firma der Kommanditgesellschaft enthalten sein (z. B. „Kowalski Kommanditgesellschaft“ oder „ABC sp. z o.o. Kommanditgesellschaft“), damit potenzielle Gläubiger wissen, an wen sie sich wenden können, falls die Gesellschaft ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.
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