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Unternehmen und Konzerne 26. Juli 2022 ca. 10 Min. Lesezeit

Vertretung der Gesellschaft bei Verträgen mit einem Vorstandsmitglied

Adrian Łukasik Autor Adrian Łukasik Radca prawny, Senior Associate
Vertretung der Gesellschaft bei Verträgen mit einem Vorstandsmitglied

Das polnische Gesetzbuch über Handelsgesellschaften (Kodeks spółek handlowych, KSH) sieht bestimmte Ausnahmen von den vorstehenden Vertretungsregeln vor. Es handelt sich um Fälle, in denen die Gesellschaft einen Vertrag mit einem Mitglied des Vorstands (członek zarządu) schließt. Zumeist ist dies ein Arbeitsvertrag oder ein Managervertrag. In solchen Fällen wird die allgemeine Zuständigkeit des Vorstands für die Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Gründe für diese Lösung liegen recht klar auf der Hand, denn sie ist Ausdruck des Bestrebens, einen Konflikt widerstreitender Interessen der Parteien zu vermeiden, und zugleich Ausdruck des Schutzes der Interessen der Gesellschaft, der Gesellschafter sowie der Mitglieder des Vorstands selbst. Das polnische Gesetzbuch über Handelsgesellschaften sieht darüber hinaus eine zusätzliche Regelung für den Fall vor, dass der Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem einzigen Mitglied des Vorstands geschlossen wird, das gleichzeitig deren einziger Gesellschafter (Aktionär) ist.

Vertrag mit einem Mitglied des Vorstands

In Bezug auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestimmt Art. 210 des polnischen Gesetzbuchs über Handelsgesellschaften, dass:

    1. Bei einem Vertrag zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands sowie in einem Rechtsstreit mit ihm die Gesellschaft vom Aufsichtsrat oder von einem durch Beschluss der Gesellschafterversammlung (zgromadzenie wspólników) bestellten Bevollmächtigten vertreten wird.
    1. Der Beschluss über die Bestellung des Bevollmächtigten im Sinne des § 1, der zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags mit einem Mitglied des Vorstands bestellt wird, welcher unter Verwendung eines Vertragsmusters geschlossen werden soll, unter Verwendung des im IT-System bereitgestellten Musters gefasst werden kann.
    1. In dem Fall, dass der Gesellschafter im Sinne des Art. 173 § 1 gleichzeitig das einzige Mitglied des Vorstands ist, § 1 keine Anwendung findet. Das Rechtsgeschäft zwischen diesem Gesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft bedarf der Form einer notariellen Urkunde. Über jede Vornahme eines solchen Rechtsgeschäfts benachrichtigt der Notar das Registergericht (sąd rejestrowy) über das IT-System.
    1. Das Erfordernis der Einhaltung der Form einer notariellen Urkunde im Sinne des § 2 auf ein Rechtsgeschäft keine Anwendung findet, das unter Verwendung des im IT-System bereitgestellten Musters vorgenommen wird.

In Bezug auf die Aktiengesellschaft wiederum bestimmt Art. 379 des polnischen Gesetzbuchs über Handelsgesellschaften, dass:

    1. Bei einem Vertrag zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands wie auch in einem Rechtsstreit mit ihm die Gesellschaft vom Aufsichtsrat oder von einem durch Beschluss der Hauptversammlung (walne zgromadzenie) bestellten Bevollmächtigten vertreten wird.
    1. Der Beschluss über die Bestellung des Bevollmächtigten im Sinne des § 1, der zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags mit einem Mitglied des Vorstands bestellt wird, welcher unter Verwendung eines Vertragsmusters geschlossen werden soll, unter Verwendung des im IT-System bereitgestellten Musters gefasst werden kann.
    1. In dem Fall, dass der Aktionär im Sinne des Art. 303 § 2 gleichzeitig das einzige Mitglied des Vorstands ist, § 1 keine Anwendung findet. Das Rechtsgeschäft zwischen diesem Aktionär und der von ihm vertretenen Gesellschaft bedarf der Form einer notariellen Urkunde. Über jede Vornahme eines solchen Rechtsgeschäfts benachrichtigt der Notar das Registergericht über das IT-System.
    1. Das Erfordernis der Einhaltung der Form einer notariellen Urkunde im Sinne des § 2 auf ein Rechtsgeschäft keine Anwendung findet, das unter Verwendung des im IT-System bereitgestellten Musters vorgenommen wird.

Die vorstehenden Vorschriften haben zwingenden Charakter (ius cogens). Sie können daher im Gesellschaftsvertrag nicht abgeändert werden.

Wer kann Bevollmächtigter der Gesellschaft bei einem Vertrag mit einem Mitglied des Vorstands sein?

Das polnische Gesetzbuch über Handelsgesellschaften führt keine Beschränkungen hinsichtlich der Frage ein, wer Bevollmächtigter der Gesellschaft bei einem Vertrag mit einem Mitglied des Vorstands sein kann. In der Literatur bestehen Meinungsunterschiede darüber, ob zu einem solchen Bevollmächtigten ein anderes Mitglied des Vorstands der Gesellschaft bestellt werden kann. Ein Teil der Autoren ist der Auffassung, dies sei zulässig, da das polnische Gesetzbuch über Handelsgesellschaften eine solche Zulässigkeit nicht ausschließt und sich dies innerhalb der Freiheit bewegt, über die Auswahl des Bevollmächtigten zu entscheiden. Die Vertreter der gegenteiligen Ansicht halten hingegen dafür, dass ein Mitglied des Vorstands die Funktion des Bevollmächtigten nach Art. 210 des polnischen Gesetzbuchs über Handelsgesellschaften nicht ausüben kann, weil dies de facto damit verbunden wäre, dass die Gesellschaft in den Beziehungen zum Vorstand durch den Vorstand vertreten würde und der Interessenkonflikt weiterhin bestünde.

Einzugehen ist auch auf die Form, in der die Vollmacht nach Art. 210 des polnischen Gesetzbuchs über Handelsgesellschaften erteilt werden soll. Die Literatur ist sich darin einig, dass die Fassung des Beschlusses über die Bestellung eines besonderen Bevollmächtigten in gewöhnlicher Schriftform erfolgen kann. Der Beschluss über die Bestellung eines Bevollmächtigten der Gesellschaft nach Art. 210 des polnischen Gesetzbuchs über Handelsgesellschaften unterliegt dem in den Vorschriften des polnischen Gesetzbuchs über Handelsgesellschaften bestimmten Regime, auf das im Wege der Analogie die Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuchs (Kodeks cywilny, KC) angewendet werden.

In ähnlicher Weise hat sich der Oberste Gerichtshof (Sąd Najwyższy, SN) im Urteil vom 15. Juni 2012, Az. II CSK 217/11, LEX Nr. 1218535, geäußert, in dem er feststellte: „Auf dem Boden des Rechts der Handelsgesellschaften ist die Vollmacht, die zum Zweck der Vertretung der Gesellschaft bei Verträgen und in Rechtsstreitigkeiten mit Mitgliedern des Vorstands erteilt wird, von einer gesonderten, eigenen Regelung erfasst (Art. 210 § 1 und entsprechend Art. 379 KSH). Die Bevollmächtigung des Bevollmächtigten erfolgt in einem besonderen Verfahren, auf der Grundlage eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung. In der Literatur wird hervorgehoben, dass ein auf der Grundlage eines solchen Beschlusses bevollmächtigter Vertreter kein Bevollmächtigter der Gesellschaft im engeren Sinne ist, denn seine Bevollmächtigung ergibt sich nicht aus einer Willenserklärung der Mitglieder des Vorstands, also des zur Vertretung der Gesellschaft befugten Organs, sondern er ist ein besonderer Vertreter, der als korporativer oder organisatorischer Bevollmächtigter bezeichnet wird. Der Beschwerdeführer hat zutreffend darauf hingewiesen, dass, wenn den Beschluss die ‚Gesellschafterversammlung‘ fasst, also ein Organ, das über keine selbstständige Zuständigkeit für die ‚Außen‘-Vertretung verfügt, anzunehmen ist, dass die Bevollmächtigung des Bevollmächtigten aus einem eigentümlichen Akt der ‚inneren Geschäftsführung‘ folgt. Die in Art. 210 § 1 KSH bezeichnete Quelle der Bevollmächtigung unterscheidet sich somit grundlegend von der Quelle der im Zivilgesetzbuch geregelten Vollmacht. Vom besonderen Charakter der in Art. 210 KSH vorgesehenen Vollmacht zeugt auch der gegenüber der ‚zivilrechtlichen‘ Vollmacht beschränkte Umfang ihrer Befugnisse. Von dieser Vollmacht sind nur Rechtsgeschäfte und Rechtsstreitigkeiten erfasst, in denen der Vertragspartner der Gesellschaft ein Mitglied ihres Vorstands ist. Der Bevollmächtigte erfüllt im bezeichneten Umfang gleichsam die Funktion eines stellvertretenden Geschäftsführers zum Zweck der Vornahme genau bestimmter Handlungen, die zum Zuständigkeitsbereich des Vorstands als Organ der Gesellschaft gehören.“

Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementär einer Kommanditgesellschaft

Die vorstehenden Erwägungen haben auch einen ganz erheblichen Einfluss auf die in der polnischen Rechtsordnung verbreitete Konstruktion der Kommanditgesellschaft in der Form der sogenannten „Kommanditgesellschaft mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Komplementär“. In einer solchen Kommanditgesellschaft sind sehr häufig die Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (des Gesellschafters der Kommanditgesellschaft) und die Mitglieder ihres Vorstands zugleich Gesellschafter (zumeist Kommanditisten) der Kommanditgesellschaft.

Der Oberste Gerichtshof hat im Beschluss vom 7. September 2018, Az. III CZP 42/18, LEX Nr. 2541937, entschieden: „Ist ein Mitglied des Vorstands einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemeinsam mit dieser Gesellschaft Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, so findet auf die Erteilung der Zustimmung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Änderung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft, die auf der Grundlage von Art. 9 KSH erforderlich ist, Art. 210 KSH Anwendung. Die oben umrissenen Gefahren, die die ratio der Einführung der besonderen Regeln der Vertretung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Art. 210 KSH bilden, aktualisieren sich nicht nur im Stadium des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft, sondern auch bei der Änderung des Gesellschaftsvertrags (Art. 9 KSH). Die Kollision der Interessen zwischen dem Mitglied des Vorstands und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann zu einer Lage führen, in der infolge der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft Bestimmungen in den Gesellschaftsvertrag eingeführt werden, die unmittelbar die Interessen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesellschafterin in eben dieser Gesellschaft verletzen; so kann etwa ein Mitglied des Vorstands als Kommanditist in der Kommanditgesellschaft Handlungen vornehmen, die zu einer Änderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die Festsetzung der Kommanditsumme führen (Verringerung der Kommanditsumme), was zu einer Verringerung des Umfangs seiner Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen kann; infolge der Änderung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ist auch eine Erhöhung der Leistungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft in Gestalt der Schaffung einer Pflicht zur Erbringung ‚zusätzlicher‘ Einlagen in die Gesellschaft möglich.“

Zweck der Vorschrift des Art. 210 KSH ist der Schutz der Interessen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und mittelbar auch ihrer Gesellschafter und Gläubiger für den Fall eines Interessenkonflikts, der sich in der Lage offenbaren kann, in der ein Mitglied des Vorstands einen Vertrag „mit sich selbst“ schließt, also in der Lage, in der auf beiden Seiten des Vertrags dieselben Personen auftreten.

Nach der herrschenden Auffassung in der Literatur ist die Sanktion eines Verstoßes gegen die Vertretung der Gesellschaft entsprechend dem Inhalt des Art. 210 § 1 des polnischen Gesetzbuchs über Handelsgesellschaften die absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. In der Literatur findet sich auch die Ansicht, dass die Sanktion eines Verstoßes gegen die Vertretungsregeln die Nichtigkeit des Vertrags ist, die nach Art. 103 des polnischen Zivilgesetzbuchs geheilt werden kann.

Aus Sicht des Wirtschaftsverkehrs erfüllt das Institut des Bevollmächtigten, der die Gesellschaft bei Verträgen mit einem Mitglied des Vorstands vertritt, eine wesentliche Funktion. Der Schutz besteht in diesem Fall in der Ausschaltung der Möglichkeit, dass ein Mitglied des Vorstands in einer Doppelrolle handelt, nämlich als Vertreter der Interessen der Gesellschaft und als Vertreter der eigenen Interessen; dadurch werden Missbräuche verhindert, zu denen es kommen könnte, wenn sich ein Mitglied des Vorstands von eigenen Interessen leiten lässt, die im Widerspruch zum Interesse der Gesellschaft stehen. Wenn Sie Fragestellungen wie der Vertrag mit einem Mitglied des Vorstands oder Art. 210 KSH interessieren oder wenn Sie andere Zweifel im Zusammenhang mit diesen Vorschriften haben, nehmen Sie die Leistungen der Kanzlei HWW Hewelt Wojnowski Lindner i Wspólnicy in Anspruch.

Häufig gestellte Fragen

Wer vertritt die Gesellschaft bei einem Vertrag, der mit einem Mitglied des Vorstands geschlossen wird?

In einer solchen Lage ist die allgemeine Zuständigkeit des Vorstands für die Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Gesellschaft wird dann vom Aufsichtsrat oder von einem durch Beschluss der Gesellschafterversammlung bestellten Bevollmächtigten vertreten, was der Vermeidung eines Interessenkonflikts dient.

Kann ein Mitglied des Vorstands Bevollmächtigter der Gesellschaft bei einem solchen Vertrag sein?

Das polnische Gesetzbuch über Handelsgesellschaften führt keine unmittelbaren Beschränkungen ein, in der Literatur herrschen jedoch unterschiedliche Auffassungen. Ein Teil der Fachleute hält dies für zulässig, während andere darauf hinweisen, dass der Interessenkonflikt weiterhin bestünde, da die Gesellschaft durch den Vorstand in Beziehungen zu einem Mitglied dieses Vorstands vertreten würde.

Welcher Form muss die auf der Grundlage eines Beschlusses erteilte Vollmacht entsprechen?

Die Fassung des Beschlusses über die Bestellung eines besonderen Bevollmächtigten kann in gewöhnlicher Schriftform erfolgen. Ein solcher Beschluss unterliegt dem Regime des polnischen Gesetzbuchs über Handelsgesellschaften, auf das die Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuchs entsprechend angewendet werden.

Was geschieht, wenn der einzige Gesellschafter gleichzeitig das einzige Mitglied des Vorstands ist?

In diesem Fall findet das gewöhnliche Verfahren der Vertretung durch den Aufsichtsrat keine Anwendung. Das Rechtsgeschäft bedarf der Form einer notariellen Urkunde, und der Notar benachrichtigt das Registergericht über dessen Vornahme, es sei denn, der Vertrag wurde unter Verwendung eines Musters im IT-System geschlossen.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Vertretungsregeln aus Art. 210 des polnischen Gesetzbuchs über Handelsgesellschaften?

Nach der herrschenden Auffassung ist die Sanktion die absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Einige Autoren weisen zudem auf die Möglichkeit der Nichtigkeit des Vertrags hin, die auf der Grundlage der Vorschriften des polnischen Zivilgesetzbuchs geheilt werden kann.

Betreffen die Vorschriften über die Vertretung bei Verträgen mit einem Mitglied des Vorstands auch Kommanditgesellschaften?

Ja, diese Regeln haben auch Bedeutung für Kommanditgesellschaften, in denen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschafterin ist. Die Änderung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft erfordert die Anwendung von Art. 210 KSH, um die Interessen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Handlungen eines Mitglieds des Vorstands zu schützen, das gleichzeitig Kommanditist sein kann.

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Adrian Łukasik
Autor
Adrian Łukasik
Radca prawny, Senior Associate

Seine Berufserfahrung sammelte er in einer renommierten Kanzlei in Lublin, die sich mit dem weit verstandenen Zivil- und Wirtschaftsrecht befasst. In der Kanzlei Hewelt Wojnowski Lindner i Wspólnicy spółka komandytowa befasst er sich laufend mit der aktuellen Beratung im Bereich der Unternehmenstätigkeit sowie mit der Erstellung von Gesellschaftsdokumentation, darunter Gesellschaftsverträge, Satzungen der Gesellschaftsorgane, Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Gesellschaftern, Beschlüsse der…

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