Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des oben genannten Gesetzes gelten die Änderungsbestimmungen, die die Unterwerfung von Kommanditgesellschaften unter die Körperschaftsteuer vorsehen, ab dem 1. Januar 2021, und im Falle von Kommanditgesellschaften, die beschlossen haben, die Anwendung der Körperschaftsteuer aufzuschieben, ab dem 1. Mai 2021.
Statistiken bestätigen, dass die Kommanditgesellschaft bis 2021 eine der am häufigsten gewählten Unternehmensformen in Polen war. Eine besonders optimale Struktur stellte eine Kommanditgesellschaft dar, bei der der für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt haftende Gesellschafter (der Komplementär) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung war, während die übrigen Gesellschafter, bei denen es sich um natürliche Personen handelte, nur bis zur Höhe der Kommanditsumme (Haftsumme) hafteten, das die Obergrenze ihrer Haftung darstellte (Kommanditisten). Diese Struktur ermöglichte in erster Linie eine Minimierung des Geschäftsrisikos und führte vor allem zu einer einmaligen Besteuerung der Gewinne der Kommanditgesellschaft. Die einzigen Einkommensteuerpflichtigen waren die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, die die durch die Kommanditgesellschaft erzielten Einkünfte als Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Geschäftstätigkeit versteuerten.
Mit Inkrafttreten der oben genannten Steueränderungen wurden Kommanditgesellschaften zu Körperschaftsteuerpflichtigen, wobei die Einkünfte von Kommanditgesellschaften je nach Höhe ihres Umsatzes mit einem Steuersatz von 9 % oder 19 % besteuert werden. Die Körperschaftsteuer zum Satz von 9 % ist von Unternehmen zu entrichten, deren Umsatz im vorangegangenen Steuerjahr 2 Millionen Euro brutto und im laufenden Geschäftsjahr 2 Millionen Euro netto nicht überschritten hat. Andere Kommanditgesellschaften unterliegen einem Körperschaftsteuersatz von 19 %.
Diese steuerlichen Änderungen haben dazu geführt, dass Gesellschafter von Kommanditgesellschaften nach neuen Lösungen zur Steueroptimierung und zur Senkung anderer Betriebskosten suchen.
Eine der verfügbaren Lösungen ist die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (sp. z o.o.). Dies ist gemäß Art. 551 § 1 KSH zulässig, wonach eine offene Handelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft (spółka partnerska), eine Kommanditgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine einfache Aktiengesellschaft und eine Aktiengesellschaft (die umzuwandelnde Gesellschaft) in eine andere Handelsgesellschaft (die umgewandelte Gesellschaft) umgewandelt werden.
Zweifellos ist einer der größten Vorteile einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die beschränkte Haftung der Gesellschafter. Dies liegt daran, dass die Gesellschafter nicht mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Ihre Haftung beschränkt sich ausschließlich auf die Höhe ihrer Einlagen in das Stammkapital. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person, was bedeutet, dass sie in eigenem Namen Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen kann. Es sollte auch betont werden, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Änderung der Eigentümerstruktur durch den Verkauf von Anteilen ermöglicht, während in einer Kommanditgesellschaft die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters unteilbar sind und vom Gesellschafter nur in ihrer Gesamtheit veräußert werden können.
Das Umwandlungsverfahren
Das Umwandlungsverfahren lässt sich in folgende Phasen unterteilen:
-
- Vorbereitungsphase,
- Durchführungsphase,
- Eintragungsphase.
1. VORBEREITUNGSPHASE
Gemäß Art. 571 KSH erfolgt die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, wenn**,** zusätzlich zu den in Kapitel 1 (allgemeine Bestimmungen zur Umwandlung) genannten Voraussetzungen, alle Gesellschafter für die Umwandlung der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gestimmt haben, wobei im Falle einer Kommanditgesellschaft ausreicht, wenn neben allen persönlich haftenden Gesellschaftern die Kommanditisten, die mindestens zwei Drittel der Summe sämtlicher Kommanditsummen vertreten, für die Umwandlung stimmen, sofern der Gesellschaftsvertrag keine strengeren Bedingungen vorsieht.
Der erste Schritt bei der Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Erstellung eines Umwandlungsplans samt Anhängen, der unter Androhung der Nichtigkeit schriftlich zu erfolgen hat. Für dessen Erstellung sind alle Gesellschafter verantwortlich, die die Geschäfte der Gesellschaft führen. Gemäß Art. 558 § 1 KSH muss der Umwandlungsplan mindestens Folgendes enthalten:
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- eine Ermittlung des Bilanzwerts des Vermögens der umzuwandelnden Gesellschaft zu einem bestimmten Stichtag im Monat vor der Vorlage des Umwandlungsplans an die Gesellschafter;
- im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft eine Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts der Gesellschafteranteile.
Darüber hinaus muss dem Umwandlungsplan gemäß Art. 558 § 2 KSH Folgendes beigefügt sein:
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- einen Beschlussentwurf über die Umwandlung der Gesellschaft;
- einen Entwurf des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung der umgewandelten Gesellschaft;
- im Falle der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der umzuwandelnden Gesellschaft;
- Jahresabschlüsse, die für die Zwecke der Umwandlung zu dem in Art. 558 § 1 Nr. 1 KSH genannten Stichtag unter Verwendung derselben Methoden und in derselben Form wie der letzte Jahresabschluss erstellt wurden.
Anschließend muss die Gesellschaft alle Gesellschafter über ihre Absicht unterrichten, einen Beschluss über die Umwandlung zu fassen. Dies geht aus dem Wortlaut von Art. 560 § 1 KSH hervor, wonach „Die Gesellschaft hat die Gesellschafter zweimal von ihrer Absicht, einen Beschluss über die Umwandlung der Gesellschaft zu fassen, in der für die Unterrichtung der Gesellschafter der umzuwandelnden Gesellschaft vorgeschriebenen Weise zu unterrichten. Die erste Bekanntmachung muss spätestens einen Monat vor dem geplanten Zeitpunkt der Beschlussfassung erfolgen, die zweite in einem Abstand von mindestens zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung.“
Die Bekanntmachung gemäß § 1 muss die wesentlichen Bestandteile des Umwandlungsplans enthalten und den Ort sowie den Zeitpunkt angeben, zu dem die Gesellschafter der umzuwandelnden Gesellschaft den vollständigen Wortlaut des Plans und seiner Anhänge einsehen können, wobei dieser Zeitpunkt frühestens zwei Wochen vor dem geplanten Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Umwandlung liegen darf.
2. DURCHFÜHRUNGSPHASE
Der wichtigste Schritt im Umwandlungsverfahren ist der Beschluss der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft über die Umwandlung. Dieser Beschluss muss in einem von einem Notar erstellten Protokoll festgehalten werden. Darüber hinaus müssen neben allen persönlich haftenden Gesellschaftern auch Kommanditisten, die mindestens zwei Drittel der Summe sämtlicher Kommanditsummen vertreten, für den Beschluss stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch strengere Anforderungen vorsehen.
Der Beschluss über die Umwandlung einer Kommanditgesellschaft muss mindestens folgende Angaben enthalten:
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- eine Erklärung, dass die Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt wird,
- die Höhe des Stammkapitals der Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
- den Umfang der den Gesellschaftern der Gesellschaft mit beschränkter Haftung persönlich eingeräumten Rechte, sofern die Einräumung solcher Rechte vorgesehen ist,
- die Namen und Vornamen der Mitglieder des ersten Vorstands der umgewandelten Gesellschaft,
- die Genehmigung des Wortlauts des Gesellschaftsvertrags der umgewandelten Gesellschaft.
3. REGISTRIERUNGSVERFAHREN
Die letzte Phase des Umwandlungsprozesses ist das gerichtliche Verfahren, das die Anmeldung der umgewandelten Gesellschaft (sp. z o.o.) beim Registergericht umfasst. Gemäß Art. 569 KSH ist der Antrag auf Eintragung der Umwandlung in das Nationale Gerichtsregister von allen Mitgliedern des Vorstands oder von den zur Vertretung der umgewandelten Gesellschaft berechtigten Gesellschaftern zu stellen. Wichtig ist, dass gemäß dem in Art. 22 des Gesetzes über das Nationale Gerichtsregister festgelegten allgemeinen Grundsatz der Antrag auf Eintragung in das Register spätestens innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum des die Eintragung begründenden Ereignisses gestellt werden muss (wobei dieses Ereignis der Tag ist, an dem der Beschluss über die Umwandlung gefasst wurde). Der letzte Schritt zum Abschluss der gerichtlichen (Eintragungs-)Phase sowie des gesamten Umwandlungsverfahrens ist die Bekanntmachung der Umwandlung. Gemäß Art. 570 KSH „erfolgt die Bekanntmachung der Umwandlung einer Gesellschaft auf Antrag des Vorstands der umgewandelten Gesellschaft oder aller Gesellschafter, die die Geschäfte der umgewandelten Gesellschaft führen.“ Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist das zur Einreichung eines Antrags auf Bekanntmachung der Umwandlung befugte Organ der Vorstand der Gesellschaft (in der Praxis ein zur Vertretung der Gesellschaft befugtes Vorstandsmitglied oder ein Bevollmächtigter oder Zeichnungsberechtigter der Gesellschaft).
AUSWIRKUNGEN DER UMWANDLUNG
Eine der wichtigsten Auswirkungen der Umwandlung besteht darin, dass die umgewandelte Gesellschaft im Wege der universellen Rechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten der umzuwandelnden Gesellschaft übernimmt. Dies bedeutet, dass die umgewandelte Gesellschaft Vertragspartei der von der umgewandelten Gesellschaft geschlossenen Verträge sowie der anhängigen Verfahren wird. Dennoch ist mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen, ob bestimmte Verträge den Abschluss entsprechender Nachträge oder die ordnungsgemäße Benachrichtigung der Vertragspartner über die Umwandlung erfordern. Darüber hinaus bleibt die umgewandelte Gesellschaft Inhaberin aller zuvor erteilten Genehmigungen, Lizenzen und Konzessionen, sofern das Gesetz oder der Beschluss, auf dessen Grundlage diese Genehmigungen, Lizenzen oder Konzessionen erteilt wurden, nichts anderes vorsieht. Die Gesellschafter der umzuwandelnden Gesellschaft werden zum Zeitpunkt der Umwandlung Gesellschafter der umgewandelten Gesellschaft.
Häufig gestellte Fragen
Ist es möglich, eine Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln?
Ja, das polnische Gesetzbuch über die Handelsgesellschaften (KSH) lässt eine solche Möglichkeit ausdrücklich zu. Eine Kommanditgesellschaft kann in eine andere Handelsgesellschaft, einschließlich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, umgewandelt werden, was eine wirksame Möglichkeit zur Steueroptimierung und zur Begrenzung des Geschäftsrisikos darstellt.
Was sind die Hauptvorteile einer Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung?
Der Hauptvorteil ist die beschränkte Haftung der Gesellschafter, die nicht mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Ihre Haftung beschränkt sich ausschließlich auf die Höhe der zur Deckung des Stammkapitals geleisteten Einlagen. Zudem ermöglicht dies durch die Übertragung von Anteilen eine einfachere Änderung der Eigentümerstruktur.
Welche Zustimmungen der Gesellschafter sind erforderlich, um einen Beschluss über die Umwandlung zu fassen?
Alle Komplementäre und Kommanditisten, die mindestens zwei Drittel der Summe sämtlicher Kommanditsummen vertreten, müssen für die Umwandlung stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch strengere Bedingungen vorsehen, die dann erfüllt werden müssen.
Welche Unterlagen müssen in der Vorbereitungsphase der Umwandlung erstellt werden?
Es muss ein Umwandlungsplan in schriftlicher Form erstellt werden, der unter anderem den Buchwert des Vermögens der Gesellschaft enthält. Dem Plan müssen ein Beschlussentwurf, ein Entwurf des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung der neuen Gesellschaft sowie ein Jahresabschluss beiliegen, der am Tag vor der Vorlage des Plans bei den Gesellschaftern erstellt wurde.
Innerhalb welcher Frist muss ein Antrag auf Eintragung der Umwandlung beim KRS gestellt werden?
Ein Antrag auf Eintragung in das Nationale Gerichtsregister muss spätestens innerhalb von sieben Tagen ab dem Tag der Fassung des Beschlusses über die Umwandlung gestellt werden. Der Antrag wird von allen Vorstandsmitgliedern oder Gesellschaftern gestellt, die zur Vertretung der umgewandelten Gesellschaft berechtigt sind.
Was geschieht nach der Umwandlung mit den Verträgen und Genehmigungen der Gesellschaft?
Die umgewandelte Gesellschaft übernimmt durch universelle Rechtsnachfolge alle Rechte und Pflichten der umwandelnden Gesellschaft. Sie bleibt Inhaberin der zuvor erteilten Genehmigungen und Konzessionen; es empfiehlt sich jedoch zu prüfen, ob bestimmte Verträge nicht geändert oder den Vertragspartnern mitgeteilt werden müssen.
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- 2 Wie weiter
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Sie geben grünes Licht und der Fall ist unserer.
Seine Berufserfahrung sammelte er in einer renommierten Kanzlei in Lublin, die sich mit dem weit verstandenen Zivil- und Wirtschaftsrecht befasst. In der Kanzlei Hewelt Wojnowski Lindner i Wspólnicy spółka komandytowa befasst er sich laufend mit der aktuellen Beratung im Bereich der Unternehmenstätigkeit sowie mit der Erstellung von Gesellschaftsdokumentation, darunter Gesellschaftsverträge, Satzungen der Gesellschaftsorgane, Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen Gesellschaftern, Beschlüsse der…
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