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Energietechnik 19. Mai 2026 ca. 8 Min. Lesezeit

Konzession für den Erdgashandel, Verfahren zur Erteilung und regulatorische Pflichten

Martyna Dobkowska Autor Martyna Dobkowska Associate
Konzession für den Erdgashandel, Verfahren zur Erteilung und regulatorische Pflichten

Der Erdgashandel stellt eine reglementierte Geschäftstätigkeit dar, die vor ihrer Aufnahme eine entsprechende verwaltungsbehördliche Erlaubnis erfordert. Das polnische Energiewirtschaftsgesetz vom 10. April 1997 (Prawo energetyczne) verpflichtet Unternehmer, die einen Groß- oder Einzelhandel mit Gasbrennstoffen betreiben wollen, zur Einholung einer Konzession für den Handel mit Gasbrennstoffen (OPG), die vom Präsidenten der Energieregulierungsbehörde (Prezes Urzędu Regulacji Energetyki) erteilt wird.

Beabsichtigt der Unternehmer zusätzlich, Erdgas mit dem Ausland zu handeln, so ist er verpflichtet, eine gesonderte Konzession für den Erdgashandel mit dem Ausland (OGZ) einzuholen. Beide Konzessionen bleiben miteinander verbunden: Die OGZ kann ausschließlich ein Rechtsträger erlangen, der bereits über eine gültige OPG-Konzession verfügt. Das Gesetz sieht dabei Ausnahmen von der Konzessionspflicht vor, unter anderem für den Handel, der an einer Warenbörse durch dazu berechtigte Rechtsträger erfolgt, oder für den Handel mit verflüssigtem Erdgas, das aus dem Ausland an der Lieferstelle zum Regasifizierungsterminal in Świnoujście angeliefert wird.

Voraussetzungen der Konzessionserteilung, die Tatbestandsmerkmale des Art. 33 des Energiewirtschaftsgesetzes

Der Präsident der URE erteilt die Konzession einem Antragsteller, der die in Art. 33 Abs. 1 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Vor allem ist erforderlich, dass der Rechtsträger, der sich um die Konzession bewirbt, seinen Sitz oder Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, hat. Der Antragsteller muss über finanzielle Mittel in einer Höhe verfügen, die die ordnungsgemäße Ausübung der vom Antrag umfassten Tätigkeit gewährleistet, und seine finanzielle Lage muss die Möglichkeit sicherstellen, den Verpflichtungen gegenüber den Abnehmern nachzukommen. Erhebliche Bedeutung hat auch die sogenannte Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit, denn die Konzessionsbehörde prüft, ob der Antragsteller und die das Unternehmen leitenden Personen nicht durch rechtskräftiges Urteil wegen Straftaten verurteilt wurden, die mit der ausgeübten Geschäftstätigkeit in Zusammenhang stehen. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz darf die Konzession unter anderem nicht einem Rechtsträger erteilt werden, dem innerhalb der letzten drei Jahre die Konzession aus den in Art. 41 Abs. 3 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes bestimmten Gründen entzogen wurde, etwa wegen grober Verletzung der Konzessionsbedingungen, und auch nicht einem Rechtsträger, der im selben Verfahren aus dem Register der regulierten Tätigkeit gestrichen wurde.

Der Konzessionsantrag, erforderliche Bestandteile und Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung der Konzession ist an den Präsidenten der URE zu richten, und seine Vollständigkeit bedingt die Einleitung des Verwaltungsverfahrens. Erst ein Antrag, der alle erforderlichen Informationen und Unterlagen enthält, bewirkt die formelle Einleitung des Verfahrens. Der Antrag sollte enthalten: die Bezeichnung des Antragstellers samt Anschrift des Sitzes oder Wohnsitzes, die Bestimmung des Gegenstands und des Umfangs der geplanten Tätigkeit, Informationen über die bisherige Tätigkeit des Antragstellers, darunter die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre (sofern der Rechtsträger zuvor eine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat), die Angabe des Zeitraums, für den die Konzession erteilt werden soll, samt dem Datum der geplanten Aufnahme der Tätigkeit, die Beschreibung der Mittel, über die der Antragsteller zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit verfügt, sowie die Nummer im Landesgerichtsregister (KRS) oder die Steueridentifikationsnummer (NIP).

In einer Fremdsprache errichtete Unterlagen erfordern eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische. Bei der URE sind Originale oder Abschriften von Unterlagen einzureichen, die von einem Notar oder von einem Bevollmächtigten beglaubigt wurden, der Rechtsanwalt, Rechtsberater, Patentanwalt oder Steuerberater ist. Der Präsident der URE kann die Erteilung der Konzession von der Stellung einer Vermögenssicherheit für etwaige Ansprüche Dritter abhängig machen, einschließlich Umweltschäden, die infolge einer unsachgemäßen Ausübung der von der Konzession umfassten Tätigkeit entstehen können.

Verlauf des Verfahrens und Frist zur Bearbeitung des Antrags

Das Konzessionsverfahren wird vom Präsidenten der URE als Konzessionsbehörde nach den Vorschriften des polnischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Kodeks postępowania administracyjnego) geführt. Die Erledigung der Sache sollte unverzüglich erfolgen, in Fällen, die ein Aufklärungsverfahren erfordern, nicht später als innerhalb eines Monats ab Einleitung des Verfahrens. Für besonders komplizierte Sachen beträgt diese Frist zwei Monate.

Die Konzessionsentscheidung wird in schriftlicher Form erlassen. Einem Unternehmer, dem die Erteilung der Konzession verweigert wurde, steht ein Rechtsbehelf zu, der über die URE innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung einzulegen ist. Eine Alternative zur unmittelbaren Bewerbung um die Konzession ist die sogenannte Konzessionszusage (Art. 43 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes), also das vom Präsidenten der URE erteilte Versprechen ihrer Erteilung. Die Zusage ist besonders in der Phase der Finanzierungsbeschaffung nützlich, weil sie für Finanzinstitute eine Bestätigung darstellt, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen zur Erlangung der Erlaubnis erfüllt. Die Geltungsdauer der Zusage beträgt mindestens sechs Monate, und während ihrer Geltung darf der Präsident der URE die Erteilung der Konzession für die von ihr umfasste Tätigkeit nicht verweigern.

Geltungsdauer und Eintragung in das Register

Die Konzession wird auf bestimmte Zeit erteilt, nicht kürzer als zehn Jahre und nicht länger als fünfzig Jahre. Auf Antrag des Unternehmers kann sie für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden. Nach Erteilung der Erlaubnis trägt der Präsident der URE den Unternehmer in das von ihm geführte Register ein. Die Konzession für den Erdgashandel mit dem Ausland erlischt von Gesetzes wegen, wenn das Unternehmen während zwölf aufeinanderfolgender Monate keinerlei Erdgashandel mit dem Ausland vornimmt (Art. 42b des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes).

Regulatorische Pflichten nach Erteilung der Konzession

  • Konzessionsabgabe

Nach Erteilung der Konzession ist der Unternehmer verpflichtet, die jährliche Konzessionsabgabe zu berechnen und zu entrichten, zahlbar bis zum 15. April jedes Jahres. Ihre Höhe richtet sich nach den Erlösen, die im Rahmen der von der Konzession umfassten Tätigkeit erzielt wurden.

Berichtspflichten und Buchführung (Art. 44 des Energiewirtschaftsgesetzes)

Jedes Energieunternehmen, das Handel mit Gasbrennstoffen betreibt, ist verpflichtet, die Buchführung so zu führen, dass eine gesonderte Berechnung der Kosten und Erlöse, der Gewinne und Verluste für die einzelnen Arten der ausgeübten Tätigkeit möglich ist. Dies betrifft insbesondere die Abgrenzung der fixen und variablen Kosten sowie der Erlöse aus dem Handel mit Gasbrennstoffen in Bezug auf die einzelnen im Tarif bestimmten Abnehmergruppen. Diese Pflicht dient der Sicherstellung der gleichberechtigten Behandlung der Abnehmer und der Beseitigung einer unzulässigen Quersubventionierung zwischen den einzelnen Tätigkeitssegmenten.

Tarife für Gasbrennstoffe (Art. 45, 47 des Energiewirtschaftsgesetzes)

Ein Energieunternehmen, das Erdgashandel mit Tarifabnehmern betreibt, ist verpflichtet, Tarife festzulegen, die so kalkuliert sind, dass sie die Deckung der begründeten Kosten der Tätigkeit sicherstellen, darunter eine begründete Rendite auf das eingesetzte Kapital, den Schutz der Abnehmer vor einem unbegründeten Preisniveau sowie die gleichberechtigte Behandlung der einzelnen Abnehmergruppen. Die Tarife bedürfen der Genehmigung durch den Präsidenten der URE, der ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gesetzes und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen prüft. Die näheren Grundsätze der Gestaltung und Kalkulation der Tarife für Gasbrennstoffe sowie die Abrechnungsgrundsätze bestimmt die Verordnung des für Energierohstoffwirtschaft zuständigen Ministers, die auf der Grundlage des Art. 46 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes erlassen wurde.

Pflicht zur Vorhaltung von Pflichtvorräten (betrifft die OGZ-Konzession)

Ein Unternehmer, der über eine Konzession für den Erdgashandel mit dem Ausland verfügt, ist verpflichtet, Pflichtvorräte an Erdgas vorzuhalten und deren Verfügbarkeit nach den Vorschriften des polnischen Gesetzes vom 16. Februar 2007 über Vorräte an Rohöl, Erdölerzeugnissen und Erdgas sicherzustellen.

Diversifizierung der Lieferungen und Energiesicherheit

Ein Unternehmen, das über eine OGZ-Konzession verfügt, ist darüber hinaus zur Diversifizierung der Quellen der Erdgaslieferungen aus dem Ausland verpflichtet. Der Präsident der URE berücksichtigt bei der Erteilung der Konzession für den Erdgashandel mit dem Ausland die Kriterien der Diversifizierung der Gasquellen sowie der Energiesicherheit.

Wie können wir helfen?

Die Ausübung einer Tätigkeit im Gassektor erfordert nicht nur die einmalige Erlangung der erforderlichen Konzession, sondern auch die laufende Überwachung und Erfüllung umfangreicher regulatorischer Pflichten. Die Kanzlei bietet umfassende Unterstützung in jeder Phase dieses Prozesses, von der Vorbereitung und Einreichung des Konzessionsantrags über die Vertretung im Verfahren vor dem Präsidenten der URE bis hin zur laufenden Beratung im Bereich der Pflichten, die aus dem Energiewirtschaftsgesetz folgen. Wir laden Sie ein, Kontakt mit uns aufzunehmen.

Häufig gestellte Fragen

Welche Konzessionen sind für den Erdgashandel erforderlich?

Der Handel mit Gasbrennstoffen erfordert eine Konzession für den Handel mit Gasbrennstoffen (OPG), die vom Präsidenten der URE erteilt wird. Beabsichtigt der Unternehmer zusätzlich, Erdgas mit dem Ausland zu handeln, muss er eine gesonderte Konzession für den Erdgashandel mit dem Ausland (OGZ) erlangen, wobei die OGZ ausschließlich ein Rechtsträger erlangen kann, der bereits über eine gültige OPG-Konzession verfügt.

Für welchen Zeitraum wird die Konzession für den Gashandel erteilt?

Die Konzession wird auf bestimmte Zeit erteilt, nicht kürzer als zehn Jahre und nicht länger als fünfzig Jahre. Auf Antrag des Unternehmers kann sie für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Konzessionsantrags?

Das Verfahren führt der Präsident der URE nach dem polnischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Erledigung der Sache sollte unverzüglich erfolgen, in Fällen, die ein Aufklärungsverfahren erfordern, nicht später als innerhalb eines Monats ab Einleitung des Verfahrens, wobei diese Frist für besonders komplizierte Sachen zwei Monate beträgt.

Steht gegen die Verweigerung der Konzessionserteilung ein Rechtsbehelf zu?

Ja. Einem Unternehmer, dem die Erteilung der Konzession verweigert wurde, steht ein Rechtsbehelf zu, der über die URE innerhalb von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung einzulegen ist. In der Phase der Finanzierungsbeschaffung ist auch die Konzessionszusage hilfreich (Art. 43 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes), die mindestens sechs Monate gültig ist.

Welche Pflichten hat der Unternehmer nach Erlangung der Konzession?

Zu den wichtigsten gehören: die jährliche Konzessionsabgabe, zahlbar bis zum 15. April, die Führung einer Buchhaltung, die eine gesonderte Abrechnung der Tätigkeit ermöglicht (Art. 44 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes), sowie im Fall von Tarifabnehmern die Festlegung von Tarifen (Art. 45 und 47 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes). Der Inhaber einer OGZ-Konzession hält zusätzlich Pflichtvorräte an Erdgas vor und stellt die Diversifizierung der Lieferungen sicher.

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Martyna Dobkowska
Autor
Martyna Dobkowska
Associate

Sie ist spezialisiert auf Zivil-, Handels- und Wirtschaftsrecht. In der Abteilung für Gesellschafts- und Energierecht besteht ihre Tätigkeit vor allem in der gesellschaftsrechtlichen Betreuung von Unternehmen, der Prüfung und Erstellung von Handelsverträgen, der Ausarbeitung von Schriftsätzen für Gerichts- und außergerichtliche Verfahren sowie der Erstellung von Analysen und Rechtsgutachten, insbesondere aus dem Bereich des Wirtschaftsrechts und des Energierechts. Sie verfügt zudem über Berufserfahrung in…

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