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Energietechnik 2. Dezember 2025 ca. 8 Min. Lesezeit

Verweigerung der Netzanschlussbedingungen, was ist in dieser Situation zu tun?

Zuzanna Bokina-Kielbasa Autor Zuzanna Bokina-Kielbasa Radca prawny, Managing Associate
Verweigerung der Netzanschlussbedingungen, was ist in dieser Situation zu tun?

Die Erlangung der Netzanschlussbedingungen ist eine entscheidende Etappe für Investoren, Unternehmer und private Abnehmer, die den Anschluss eines Objekts, eines Betriebs oder einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie planen. Es kommt jedoch vor, dass der Netzbetreiber die Erteilung der Bedingungen verweigert oder darauf hinweist, dass ein Anschluss nicht möglich sei. Auch wenn eine solche Ablehnung endgültig erscheinen mag, verfügt der Antragsteller über konkrete rechtliche Instrumente, die es ihm erlauben, sie anzufechten und seine Rechte durchzusetzen.

Die Anschlusspflicht

Gemäß Art. 7 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes (Prawo energetyczne) sind Energieunternehmen grundsätzlich verpflichtet, mit den Antragstellern einen Vertrag über den Netzanschluss zu schließen, wenn:

  • die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen des Anschlusses vorliegen
  • die Anschlussbedingungen erfüllt sind
  • der Antragsteller über einen Rechtstitel zur Nutzung der Immobilie, des Objekts oder der Räumlichkeiten verfügt, in die Gasbrennstoffe, Energie oder Wasserstoff geliefert werden sollen
  • der Antragsteller die Übereinstimmung der Investition mit den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften gewährleistet

Der Anschluss erfolgt auf der Grundlage eines Vertrages, dessen Abschluss erst möglich ist, nachdem die Anschlussbedingungen erteilt wurden. Folglich stellt die Verweigerung ihrer Festlegung in der Praxis eine Verweigerung des Abschlusses des Vertrages über den Netzanschluss dar.

Der Anschlussvertrag sollte unter Beachtung des Grundsatzes der gleichberechtigten Behandlung geschlossen werden, der den Betreiber zu einem einheitlichen, nicht diskriminierenden Vorgehen gegenüber allen Rechtsträgern verpflichtet, die sich in vergleichbaren technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen befinden.

Wirtschaftliche und technische Voraussetzungen des Anschlusses

Die problematischste Frage aus Sicht des gesamten Verfahrens zur Beantragung der Erteilung der Anschlussbedingungen ist die Bestimmung, was wirtschaftliche und technische Voraussetzungen des Anschlusses sind.

Diese Begriffe hat der Gesetzgeber nicht definiert. Das Fehlen einer genauen Bestimmung führt in der Praxis zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Antragstellern und Energieunternehmen. Eine Präzisierung der Bedeutung und der Reichweite dieser Begriffe erfolgte erst im Zuge der Entwicklung von Lehre und Rechtsprechung, die ihnen allmählich einen praktischen Gehalt gegeben haben.

Wirtschaftliche Voraussetzungen

Die Beurteilung, ob wirtschaftliche Voraussetzungen vorliegen, hat einen individuellen Charakter. Ist eine Investition in einem mit dem Präsidenten der Energieregulierungsbehörde (Prezes URE) abgestimmten Ausbauplan erfasst, so wird angenommen, dass die Verwirklichung dieses Ausbaus eine Pflicht des Betreibers darstellt. In diesem Fall, wie in der Literatur und in den Entscheidungen des Regulierers hervorgehoben wird, bedeutet die Abstimmung des Ausbauplans eine Pflicht zum Anschluss der Abnehmer aus dem Gebiet, das vom abgestimmten Planentwurf erfasst ist, und befreit von der Notwendigkeit, die Effizienz jedes einzelnen Anschlussantrags zu analysieren.

Ist eine Investition hingegen nicht im Ausbauplan des Unternehmens erfasst, so sollte der Betreiber eine entsprechende wirtschaftliche Analyse durchführen, die unter anderem die für die Verwirklichung des Anschlusses erforderlichen Investitionsaufwendungen sowie die voraussichtlichen Vorteile oder Kosten aus dem Betrieb der ausgebauten Infrastruktur umfasst.

Technische Voraussetzungen

Es wird betont, dass dieser Begriff die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Ausbau und der Modernisierung des Netzes umfasst. In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass das Fehlen technischer Anschlussvoraussetzungen als dauerhaftes technisches Hindernis zu verstehen ist, das sich trotz entsprechender Versuche nicht beseitigen lässt. Es müssen also objektive, nicht beseitigbare Hindernisse bestehen, die die Verwirklichung einer Investition zum Anschluss der Immobilie, des Objekts oder der Räumlichkeiten des um den Vertragsschluss nachsuchenden Rechtsträgers unmöglich machen, damit von einem Fehlen der technischen Anschlussvoraussetzungen gesprochen werden kann.

Der Begriff der technischen Voraussetzungen umfasst sowohl den aktuellen Zustand der Infrastruktur als auch die Notwendigkeit, die erforderlichen Arbeiten zu ihrem Ausbau oder zu ihrer Modernisierung auszuführen. In der Lehre wird hervorgehoben, dass das Fehlen technischer Voraussetzungen das Bestehen eines dauerhaften, objektiven Hindernisses bedeuten sollte, das trotz ergriffener Maßnahmen nicht beseitigt werden kann. Es geht also um solche technischen Schranken, die die Verwirklichung des Anschlusses unabhängig vom Willen der Parteien und ohne die Möglichkeit ihrer tatsächlichen Beseitigung unmöglich machen.

Was kann der Antragsteller im Falle einer Ablehnung tun?

Der Erhalt einer Ablehnung bedeutet nicht das Ende der Möglichkeiten, einen Netzanschluss zu erlangen.

Kommerzieller Anschluss

Stellt der Betreiber das Fehlen der wirtschaftlichen Anschlussvoraussetzungen fest, besteht aber gleichzeitig die Möglichkeit, die Investition unter der Bedingung zusätzlicher Netzarbeiten zu verwirklichen, so ist eine der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Lösungen der sogenannte kommerzielle Anschluss nach Art. 7 Abs. 9 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes (Prawo energetyczne). Er besteht darin, dass der Antragsteller den Ausbau oder die Modernisierung der Infrastruktur, die für den Anschluss seines Objekts erforderlich ist, ganz oder teilweise finanziert, während der Betreiber nicht verpflichtet ist, solche Aufwendungen im Rahmen der regulierten Tätigkeit zu tragen. Der kommerzielle Anschluss wird auf der Grundlage von Verhandlungen zwischen den Parteien verwirklicht und erfordert den Abschluss entsprechender Verträge, die den Umfang der Arbeiten, die Art der Finanzierung sowie die Abrechnungsgrundsätze festlegen. Diese Lösung ist für Antragsteller mitunter attraktiv, wenn die Alternative ein jahrelanges Warten auf den Netzausbau im Rahmen des Ausbauplans oder die Unmöglichkeit der Verwirklichung des Vorhabens ist. Es ist jedoch zu beachten, dass der kommerzielle Anschluss jedes Mal eine genaue rechtliche und technische Analyse sowie die Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Vorschriften des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes (Prawo energetyczne) und mit den Grundsätzen der Funktionsweise der Netzinfrastruktur erfordert.

Antrag an den Präsidenten der Energieregulierungsbehörde (Prezes URE) auf Streitentscheidung

Das wichtigste Instrument, das den Antragstellern im Falle einer Verweigerung der Erteilung der Anschlussbedingungen zusteht, ist das Verfahren vor dem Präsidenten der Energieregulierungsbehörde (Prezes URE), das auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 des polnischen Energiewirtschaftsgesetzes (Prawo energetyczne) eingeleitet wird.

Der Antragsteller kann beantragen:

  • die Entscheidung des Streits über die Verweigerung des Anschlusses,
  • die Feststellung, dass der Betreiber zum Abschluss des Anschlussvertrages verpflichtet ist,
  • die Festlegung des Inhalts der Anschlussbedingungen durch den Präsidenten der Energieregulierungsbehörde (Prezes URE).

Der Präsident der Energieregulierungsbehörde (Prezes URE) prüft die Sache in der Sache selbst, beschränkt sich also nicht auf eine formale Beurteilung der Ablehnung, sondern prüft, ob tatsächlich technische oder wirtschaftliche Voraussetzungen fehlen und ob der Betreiber seinen Pflichten aus dem polnischen Energiewirtschaftsgesetz (Prawo energetyczne) ordnungsgemäß nachkommt. Zu diesem Zweck:

  • analysiert er die Unterlagen und die Korrespondenz der Parteien, darunter den Inhalt des Anschlussantrags sowie etwaige Vorschläge alternativer Lösungen,
  • verlangt er zusätzliche Erläuterungen und Daten vom Betreiber, etwa Netzschemata, Berechnungen der Lastflüsse, für die wirtschaftlichen Analysen getroffene Annahmen,
  • greift er in Sachen mit komplexerem Charakter auf Sachverständigengutachten zurück,

Gelangt der Präsident der Energieregulierungsbehörde (Prezes URE) im Laufe des Verfahrens zu der Überzeugung, dass die Verweigerung des Anschlusses unbegründet war, etwa weil der Betreiber die technischen Voraussetzungen unrichtig beurteilt hat, die Grundsätze der von ihm selbst festgelegten Anweisung für Betrieb und Nutzung des Verteilernetzes verletzt hat oder sich unbegründet auf das Fehlen wirtschaftlicher Voraussetzungen berufen hat, so kann er:

  • dem Betreiber die Pflicht zum Abschluss des Anschlussvertrages auferlegen,
  • die wesentlichen Bestimmungen dieses Vertrages selbst festlegen.

Im Ergebnis „ersetzt” die Entscheidung des Präsidenten der Energieregulierungsbehörde (Prezes URE) insoweit die Vereinbarung der Parteien, der Betreiber ist zu ihrer Ausführung verpflichtet, und die Verweigerung der Ausführung kann weitere regulatorische Folgen nach sich ziehen.

Gegen die Entscheidung steht sowohl dem Energieunternehmen als auch dem Antragsteller das Recht zu, Beschwerde beim Gericht für Wettbewerbs- und Verbraucherschutz (Sąd Ochrony Konkurencji i Konsumentów, SOKiK) einzulegen. Nach Durchführung des Beweisverfahrens kann das Gericht die Entscheidung des Präsidenten der Energieregulierungsbehörde (Prezes URE) aufrechterhalten, ändern oder aufheben und gewährleistet damit die vollständige gerichtliche Kontrolle über die Entscheidung der Regulierungsbehörde.

Häufig gestellte Fragen

Bedeutet die Verweigerung der Erteilung der Anschlussbedingungen, dass ein Netzanschluss endgültig unmöglich ist?

Nein, der Erhalt einer Ablehnung bedeutet nicht das Ende der Möglichkeiten, einen Anschluss zu erlangen, denn der Antragsteller verfügt über konkrete rechtliche Instrumente, um diese Entscheidung anzufechten. Man kann die Entscheidung des Streits vor dem Präsidenten der Energieregulierungsbehörde (Prezes URE) beantragen oder eine Lösung in Form eines kommerziellen Anschlusses erwägen. Dank dieser Mechanismen ist die Durchsetzung der eigenen Rechte trotz einer zunächst negativen Entscheidung des Betreibers möglich.

Worin besteht der kommerzielle Anschluss und wann kann er genutzt werden?

Der kommerzielle Anschluss besteht darin, dass der Antragsteller den für den Anschluss erforderlichen Ausbau der Infrastruktur ganz oder teilweise finanziert, was den Betreiber von der Pflicht befreit, diese Aufwendungen zu tragen. Diese Lösung steht zur Verfügung, wenn der Betreiber das Fehlen wirtschaftlicher Voraussetzungen feststellt, ein Anschluss aber nach Ausführung zusätzlicher Arbeiten technisch möglich ist. Sie erfordert den Abschluss entsprechender Verträge sowie eine genaue rechtliche und technische Analyse.

Welche Schritte kann der Antragsteller unternehmen, wenn er eine Verweigerung der Erteilung der Anschlussbedingungen erhält?

Das wichtigste Instrument ist ein Antrag an den Präsidenten der Energieregulierungsbehörde (Prezes URE) auf Entscheidung des Streits über die Verweigerung des Anschlusses oder auf Feststellung der Pflicht zum Abschluss des Vertrages. Der Präsident der Energieregulierungsbehörde (Prezes URE) prüft die Sache in der Sache selbst und analysiert dabei die Unterlagen sowie etwaige Sachverständigengutachten, um festzustellen, ob die Ablehnung begründet war. Hält die Behörde die Ablehnung für unbegründet, so kann sie dem Betreiber die Pflicht zum Abschluss des Vertrages auferlegen oder dessen Bestimmungen selbst festlegen.

Was versteht man unter dem Fehlen der technischen Anschlussvoraussetzungen?

Das Fehlen technischer Voraussetzungen bedeutet das Bestehen eines dauerhaften, objektiven Hindernisses, das trotz aller Versuche eines Ausbaus oder einer Modernisierung des Netzes nicht beseitigt werden kann. Es geht um Schranken, die die Verwirklichung des Anschlusses unabhängig vom Willen der Parteien und ohne die Möglichkeit ihrer tatsächlichen Beseitigung unmöglich machen. Dieser Begriff umfasst sowohl den aktuellen Zustand der Infrastruktur als auch die Notwendigkeit, die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten auszuführen.

Kann ein Energieunternehmen den Anschluss eines Objekts an das Netz beliebig verweigern?

Energieunternehmen sind grundsätzlich verpflichtet, einen Anschlussvertrag zu schließen, wenn die wirtschaftlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen und der Antragsteller über die entsprechenden Rechtstitel verfügt. Der Betreiber muss den Grundsatz der gleichberechtigten Behandlung beachten und darf Rechtsträger in vergleichbaren Verhältnissen nicht diskriminieren. Eine Ablehnung ist nur zulässig, wenn dauerhafte technische Hindernisse oder eine mit den geltenden Ausbauplänen unvereinbare fehlende wirtschaftliche Rentabilität nachgewiesen werden.

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Zuzanna Bokina-Kielbasa
Autor
Zuzanna Bokina-Kielbasa
Radca prawny, Managing Associate

Spezialisiert auf die korporative Betreuung von Wirtschaftssubjekten und den Schutz personenbezogener Daten. Unterstützt die Mandanten der Kanzlei bei der Erstellung sämtlicher Unternehmensdokumentation, einschließlich der Registrierung von Handelsgesellschaften und der weiteren Registrierung von Änderungen, sowie bei laufender und umfassender Beratung in geschäftlichen Angelegenheiten. Berät bei der Durchführung von Transformationsprozessen von Handelsgesellschaften, einschließlich Umwandlungen und…

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