Die zwischen den Ehegatten geltende Art des Güterstands wirkt sich unmittelbar darauf aus, wie die vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach dem Ende der Ehe erfolgt, insbesondere nach einer Scheidung, und damit auch auf die Frage der Teilung des Unternehmens, das von einem oder von beiden Ehegatten geführt wird.
Verfahrensarten der Vermögensteilung nach der Scheidung
Die Vermögensteilung nach der Scheidung kann entweder auf der Grundlage eines einvernehmlichen Vertrags der Parteien oder im Wege eines Gerichtsverfahrens erfolgen. Im ersten Fall ist für die Teilung des Gesamtguts, zu dem ein Unternehmen gehört, die Schriftform mit notariell beglaubigten Unterschriften erforderlich oder die Form einer notariellen Urkunde, wenn zum Unternehmen auch eine Immobilie gehört. Das ist insofern vorteilhaft, als die Ehegatten die Aufteilung der Unternehmensbestandteile frei gestalten sowie die Höhe und die Frist von Ausgleichs- oder Zuzahlungen festlegen können. Sind die Ehegatten hingegen nicht in der Lage, eine einvernehmliche Entscheidung über die Art der Vermögensteilung zu treffen, befasst sich mit der Sache das Gericht, das unter anderem beurteilt, ob das Unternehmen vor oder nach der Eheschließung gegründet wurde und sodann, ob es in das Gesamtgut fiel. Im Verfahren über die Teilung des Gesamtguts beruft das Gericht außerdem einen Sachverständigen zur Beurteilung des Gesamtwerts des Unternehmens. Zu beachten ist, dass die Kosten des Sachverständigen zwischen den sich scheidenden Ehegatten zur Hälfte geteilt werden.
Teilung der Gesellschaft nach der Scheidung
Die Art der Teilung des Unternehmensvermögens nach der Scheidung hängt von einer Reihe von Faktoren ab, darunter von der Rechtsform der geführten Geschäftstätigkeit, dem Datum ihrer Gründung sowie dem in der Ehe geltenden Güterstand.
Bei Kapitalgesellschaften gilt, dass die Anteile, wenn zwischen den Ehegatten eine Gütergemeinschaft besteht, im Außenverhältnis (im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis) ausschließlich dem Ehegatten-Gesellschafter zugeordnet sind, mit allen daraus folgenden Konsequenzen. Im Verhältnis zwischen den Ehegatten unterliegen diese Anteile hingegen der Gütergemeinschaft.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichts (Sąd Najwyższy) fallen Anteile, die von einem Ehegatten durch ein Rechtsgeschäft erworben wurden, an dem nur er beteiligt war, jedoch mit Mitteln aus dem Gesamtgut, in dieses Vermögen, Gesellschafter wird jedoch nur der Ehegatte, der Partei des zum Anteilserwerb führenden Rechtsgeschäfts ist. Das bedeutet, dass die Anteile an der Gesellschaft zwar Teil des Gesamtguts der Ehegatten sind, jedoch nur einer von ihnen die Befugnis hat, in der Rolle des Gesellschafters aufzutreten. Daher ist der vermögensrechtliche Status der Anteile, der sich aus den Vorschriften des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs (Kodeks rodzinny i opiekuńczy) ergibt, von der Stellung als Gesellschafter in der Gesellschaft und von dem Recht zu unterscheiden, gegenüber der Gesellschaft die Befugnisse auszuüben, die sich unmittelbar aus dem polnischen Gesetzbuch über Handelsgesellschaften (Kodeks spółek handlowych, KSH) und aus der Satzung der Gesellschaft ergeben.
Diese Frage ist im Zusammenhang mit einer Scheidung von besonderer Bedeutung. Mit dem Ausspruch der Scheidung werden die von der Gütergemeinschaft erfassten Gegenstände Gegenstand des Miteigentums nach Bruchteilen. Der frühere Ehegatte, der nicht Gesellschafter ist, kann daher einen Anspruch auf Vermögensteilung erheben und die Zuweisung eines Teils der Anteile verlangen. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Bestimmungen, die den Eintritt des Ehegatten in die Gesellschaft beschränken oder ausschließen, kann ein solcher Ehegatte folglich Gesellschafter werden.
Bei Kapitalgesellschaften kann die Vermögensteilung verschiedene Formen annehmen. Neben der Aufteilung der Anteile zwischen den früheren Ehegatten ist möglich:
- die Zuweisung aller Anteile an einen der Ehegatten, verbunden mit der Pflicht zur Auszahlung des anderen;
- der Verkauf der Gesellschaftsanteile an einen Dritten und die Aufteilung der aus dieser Transaktion erzielten Mittel zwischen den Ehegatten.
Die angeführten Lösungen finden ausschließlich auf Kapitalgesellschaften Anwendung und beziehen sich nicht auf Personengesellschaften, und zwar wegen der engen Verbindung dieser Gesellschaftsform mit der Person des Gesellschafters. Offene Handelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie Kommanditaktiengesellschaften unterliegen nicht der Teilung in der für Kapitalgesellschaften vorgesehenen Weise, da ein Wechsel des Gesellschafters zu Änderungen in der Struktur der Gesellschaft selbst führen könnte. Für Personengesellschaften ist anzunehmen, dass der Ehegatte, der nicht Gesellschafter ist, kein Recht hat, die Übertragung von Anteilen an der Gesellschaft zu verlangen. Er kann jedoch die Rückerstattung der finanziellen Aufwendungen verlangen, die aus dem Gesamtgut zugunsten der Gesellschaft getätigt wurden.
Ist ein Einzelunternehmen alleiniges Eigentum des Ehegatten, der es führt?
Im Verfahren über die Teilung des Gesamtguts unterliegt ein Einzelunternehmen denselben Regeln wie andere Vermögensbestandteile, wurde es also während einer Ehe gegründet, in der der Güterstand der Gütergemeinschaft herrscht, so fällt es in das Gesamtgut beider Ehegatten, wobei es ohne Bedeutung ist, dass nur einer der Ehegatten als Inhaber des Unternehmens eingetragen ist. In der Praxis erfolgt die Teilung in einem solchen Fall dadurch, dass das Unternehmen einem der Ehegatten (demjenigen, der es führt) zum Alleineigentum zugesprochen und die Pflicht zur Auszahlung des anderen angeordnet wird. Dabei ist zu beachten, dass selbst dann, wenn dem früheren Partner nach dem Ausspruch der Scheidung ein Recht an bestimmten Vermögenswerten des Unternehmens zustand, damit kein Anspruch nichtvermögensrechtlicher Art gegen dieses Unternehmen verbunden ist. Es besteht also keine Grundlage dafür, einer solchen Person Zugang zu den Unterlagen des Unternehmens oder zu irgendwelchen Informationen im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit zu gewähren.
Besonderheiten der Teilung einer zivilrechtlichen Gesellschaft
Gemäß Art. 860 § 1 des polnischen Zivilgesetzbuchs (Kodeks cywilny) verpflichten sich die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag, die Erreichung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Zwecks durch ein bestimmtes Handeln anzustreben, insbesondere durch die Leistung von Einlagen. Um die Verwirklichung dieses Zwecks zu sichern, hat der Gesetzgeber dem Vermögen der zivilrechtlichen Gesellschaft einen besonderen Rechtsstatus verliehen, dieses Vermögen bildet gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter zur gesamten Hand, das in seiner Konstruktion der ehelichen Gütergemeinschaft entspricht. Da die zivilrechtliche Gesellschaft keine Rechtspersönlichkeit besitzt, führt die Leistung einer Einlage durch einen Gesellschafter zur Übertragung ihres Eigentums auf die übrigen Gesellschafter. Über das Vermögen der zivilrechtlichen Gesellschaft verfügen die Gesellschafter gemeinsam, wobei jeder von ihnen in gleichem Maße sowohl am gesamten Vermögen als auch an seinen einzelnen Bestandteilen berechtigt ist. Das bedeutet, dass in dem Fall, in dem beide Ehegatten Gesellschafter der zivilrechtlichen Gesellschaft waren, die Scheidung das Eigentum zur gesamten Hand hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens nicht beendet. Wesentlich ist, dass während des Bestehens der zivilrechtlichen Gesellschaft die Teilung ihres Vermögens unter den Gesellschaftern nicht verlangt werden kann.
Anders stellt sich die Lage dar, wenn nur einer der Ehegatten Gesellschafter der zivilrechtlichen Gesellschaft ist. Dann bildet das im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft angesammelte Vermögen gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter zur gesamten Hand, an dem der nicht an der Gesellschaft beteiligte Ehegatte keine Rechte erwirbt. Bei der Teilung des Gesamtguts nach der Scheidung steht ihm daher kein Anspruch auf einen Anteil am Gesellschaftsvermögen zu, und zwar bis zum Zeitpunkt ihrer Auflösung. Erst nach Beendigung der Tätigkeit der Gesellschaft und nach Durchführung der Liquidation ihres Vermögens können die dem Gesellschafter zugewiesenen Vermögensbestandteile von der Teilung erfasst werden, sofern nicht zuvor die Gütertrennung begründet wurde.
Was gilt, wenn wir Aufwendungen für ein Unternehmen getätigt haben, das zum Sondergut des Ehegatten gehört?
Mit einer solchen Lage haben wir es üblicherweise dann zu tun, wenn das Unternehmen vor der Eheschließung gegründet wurde und infolgedessen, sofern keine abweichenden Bestimmungen bestehen, im Sondergut eines der Ehegatten verbleibt. Wurden während der Ehe bestimmte Bestandteile des Unternehmens aus dem Gesamtgut finanziert, so steht dem Ehegatten, der keinen Rechtstitel an diesem Unternehmen hat, ein Anspruch auf Rückerstattung der Ausgaben und Aufwendungen zu, die aus dem Gesamtgut für das Sondergut des das Unternehmen führenden Ehegatten getätigt wurden. In einem solchen Fall stellt das Gericht den Wert des von dem Ehegatten geleisteten Beitrags nach seinem Wert am Tag der Teilung fest, nicht am Tag der Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft.
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Häufig gestellte Fragen
Fallen Anteile an einer Kapitalgesellschaft in das Gesamtgut der Ehegatten?
Anteile an einer Kapitalgesellschaft können Gesamtgut der Ehegatten sein, selbst wenn nur einer von ihnen als Gesellschafter eingetragen ist. Nach der Scheidung kann der frühere Ehegatte die Teilung dieser Anteile verlangen, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag beschränkt dies.
Welche Formen der Teilung des Unternehmensvermögens sind bei einer Kapitalgesellschaft möglich?
Das Vermögen kann geteilt werden, indem alle Anteile einem Ehegatten mit der Pflicht zur Auszahlung des anderen zugewiesen werden, indem die Anteile zwischen den früheren Ehegatten aufgeteilt werden oder indem die Anteile an einen Dritten verkauft und die erzielten Mittel geteilt werden.
Kann der frühere Ehegatte nach der Scheidung Gesellschafter einer Personengesellschaft werden?
Personengesellschaften, wie die offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft, unterliegen nicht der Teilung in derselben Weise wie Kapitalgesellschaften. Der frühere Ehegatte kann keine Übertragung von Anteilen verlangen, er kann jedoch die Rückerstattung der aus dem Gesamtgut zugunsten der Gesellschaft getragenen Aufwendungen verlangen.
Fällt ein während der Ehe gegründetes Einzelunternehmen in das Gesamtgut?
Ja, ein während einer Ehe mit dem Güterstand der Gütergemeinschaft gegründetes Einzelunternehmen bildet Gesamtgut, obwohl es auf eine Person eingetragen ist. In der Praxis spricht das Gericht das Unternehmen in der Regel dem Ehegatten zu, der es führt, verbunden mit der Pflicht zur Auszahlung des anderen.
Was ist zu tun, wenn ich das Unternehmen des früheren Ehegatten aus dem Gesamtgut finanziert habe?
Es besteht ein Recht auf Rückerstattung der Ausgaben und Aufwendungen, die aus dem Gesamtgut für das Sondergut des Ehegatten getragen wurden, berechnet nach ihrem Wert am Tag der Vermögensteilung.
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