Der Oberste Gerichtshof stützte seine Begründung unmittelbar auf die Natur der Aufrechnungserklärung und der verfahrensrechtlichen Einrede der Aufrechnung sowie auf die zweckorientierte Auslegung von Artikel 91 der Zivilprozessordnung. Hat der Berechtigte vor Einleitung des Gerichtsverfahrens keine Aufrechnungserklärung abgegeben, so ist die Einrede der Aufrechnung nach Artikel 2031 der Zivilprozessordnung nur wirksam, wenn entweder zunächst eine Aufrechnungserklärung abgegeben und anschließend die Einrede erhoben wird oder beides in einer einzigen Erklärung zusammengefasst wird. Nach bisheriger Rechtsprechung muss der gesetzliche Vertreter des Berechtigten, falls eine solche Erklärung abgegeben wird, neben einer Generalvollmacht auch über eine gesonderte Vollmacht zur Verfügung über die Forderung verfügen. Die Nichterfüllung dieser materiellen Voraussetzung führt zur Unwirksamkeit der erhobenen verfahrensrechtlichen Einrede.
Dies war jedoch kein strenger Ansatz. In seinem Urteil vom 4. Februar 2004 (Az. I CK 181/03) führte der Oberste Gerichtshof aus, dass im Falle der Vertretung einer Partei durch einen gesetzlichen Vertreter die Annahme einer auf den Sieg im Rechtsstreit ausgerichteten Handlung des Auftraggebers die Annahme zulasse, dass der Umfang der Vollmacht auch die Abgabe einer spezifischen Willenserklärung im Namen der Partei umfasse, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich sei. Dies gelte jedoch nur für den Vertreter der Partei, die die Aufrechnungserklärung einreiche. In seinem Urteil vom 12. Oktober 2007 (Az. V CSK 171/07) führte der Oberste Gerichtshof aus, dass die im vorgenannten Urteil vom 4. Februar 2004 dargelegte teleologische Auslegung nur dann mit der im Urteil vom 20. Oktober 2004 geäußerten Auffassung vereinbar sei, wenn es um auf den Sieg im Rechtsstreit ausgerichtete Handlungen gehe. Daher umfasst es nicht die Befugnis, eine Aufrechnungserklärung entgegenzunehmen, da dies aus verfahrenstechnischer Sicht für die vertretene Partei nachteilig wäre. Jede Aufrechnungserklärung sollte daher direkt an die Partei oder an die Person gerichtet werden, die befugt ist, in ihrem Namen materielle Rechtserklärungen entgegenzunehmen.
Es gibt auch ein zweites, weniger verbreitetes Konzept, demzufolge sowohl die Willenserklärung als auch der Antrag auf Klageabweisung wegen Aufrechnung einen einzigen Akt darstellen, in dem verfahrensrechtliche und materielle Elemente vereint sind. Geht man davon aus, dass die Erhebung einer Aufrechnungseinrede gemäß der Änderung vom 4. Juli 2019 ein verfahrensrechtlicher Akt ist, in dem die materiellen und verfahrensrechtlichen Elemente eng miteinander verknüpft sind, und dass die materielle Willenserklärung ein Element der Tatsachen darstellt, die die Grundlage der verfahrensrechtlichen Einrede bilden, so führt dies zu dem Schluss, dass eine Vollmacht ausreicht, um eine formative Einrede zu erheben (siehe: A. Torbus [w:] Kodeks postępowania cywilnego. Koszty sądowe w sprawach cywilnych. Dochodzenie roszczeń w postępowaniu grupowym. Przepisy przejściowe. Komentarz do zmian. Tom I i II, red. T. Zembrzuski, Warszawa 2020, art. 203(1).)
Es scheint (die Begründung soll später veröffentlicht werden), dass der Oberste Gerichtshof die aus den divergierenden Auffassungen resultierenden Zweifel ausräumen wollte. Am 2. Juli 2024 befasste er sich nämlich mit der vom Berufungsgericht Katowice mit Beschluss vom 15. Dezember 2023 (Az.: V AGa 278/22) vorgelegten Rechtsfrage. Die vorgelegte Frage lautete wie folgt:
Genügt für die wirksame Erhebung der Aufrechnungseinrede gemäß Art. 203¹ der Zivilprozessordnung (k.p.c.) sowie für den Empfang einer solchen Erklärung durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerseite eine Prozessvollmacht, oder ist hierfür eine gesonderte Vollmacht zur Vornahme materiell-rechtlicher Handlungen zu erteilen?
In der verabschiedeten Entschließung (Ref. Nr. I CZP 2/24) stellte der Oberste Gerichtshof fest, dass eine Vollmacht für die wirksame Geltendmachung einer Aufrechnungseinrede nach Artikel 2031 der Zivilprozessordnung und den Empfang einer entsprechenden Erklärung ausreicht.
Treść uchwały stanowi oczywiste odejście od utrwalonej praktyki orzeczniczej Sądu Najwyższego i sądów powszechnych i przyznanie racji dotychczasowo mniejszościowemu poglądowi o ścisłym związku elementu materialnego i procesowego w ramach zarzutu potrącenia z art. 2031 KPC, a co za tym idzie, także o rozszerzeniu uprawnień pełnomocnika procesowego.
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs hat weitreichende praktische Konsequenzen. Die Geltendmachung von Aufrechnungsansprüchen wurde vereinfacht, was unter anderem erhebliche Auswirkungen auf Fälle mit Schweizer Franken und Zweifel an der Anwendung des Zurückbehaltungsrechts haben wird. Ich erwarte mit Spannung die Begründung für diesen Beschluss, insbesondere für die Erweiterung der Befugnisse von gesetzlichen Vertretern auf die Entgegennahme von Aufrechnungserklärungen. Wie bereits erwähnt, zögerte der Bundesgerichtshof bisher, gesetzlichen Vertretern solche Befugnisse einzuräumen, da die Annahme einer solchen Erklärung verfahrensrechtlich nachteilige Folgen haben könnte.
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